Mit dem Europäischen Haftbefehl haben weder Ganoven noch die Justizbehörden Freude. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) präzisierte in seinem heutigen Urteil, dass die Justizbehörden die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht verweigern können, auch wenn der Betroffene nicht erschienen ist. Ein Stück mehr Klarheit, die einem Verurteilten zu verdanken ist, der gegen seine Auslieferung geklagt hatte.
Der Autor
Dr. Otmar Philipp war langjähriger Mitarbeiter im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und beobachtet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit mehr als dreißig Jahren. Für EURACTIV.de analysiert er aktuelle Urteile.
_______________
Bereits 2002 haben sich die Mitgliedsstaaten auf einen Europäischen Haftbefehl und ein Verfahren zur Übergabe von Personen geeinigt, gegen die ein solcher Haftbefehl ergangen ist.
2009 wurden die Bestimmungen geändert. Der zentrale Gedanke blieb aber unverändert: Die Mitgliedsstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Dabei sind die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Europäische Union zu achten.
Nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung darf ein Europäischer Haftbefehl aber nicht nach nationalen Bestimmungen überprüft werden – sonst wäre es kein "Europäischer Haftbefehl", sondern ein nationaler, der in einem anderen Land vollstreckt wird. Mit dem Europäischen Haftbefehl sollten aber gerade die Schwierigkeiten überwunden werden, mit der eine solche Anerkennung eines nationalen Haftbefehls durch einen anderen Staat verbunden sind.
Dass der Europäische Haftbefehl nicht auf Begeisterung von Straftätern stößt, ist verständlich, können sie doch leichter verfolgt werden. Doch auch die Justizbehörden tun sich nicht leicht, wenn ihnen ein fremder Haftbefehl vorliegt, der nach dem eigenen Recht vielleicht nicht hätte erlassen werden dürfen.
Untergetaucht und erneut festgenommen
So wehrte sich in Spanien ein in Italien wegen betrügerischen Konkurses zu einer Haftstrafe von zehn Jahren Verurteilter gegen seine Übergabe an die italienischen Behörden.
Zunächst war er in Spanien gegen eine Kaution von 30.000 Euro freigelassen worden und sofort untergetaucht. Er wurde allerdings erneut festgenommen und behauptete vor den spanischen Gerichten, bei seiner Verurteilung in Italien seien seine Verteidigungsrechte verletzt worden.
Tatsächlich war das Urteil in Italien in seiner Abwesenheit ergangen, denn er hatte sich dem Prozess durch seine Flucht nach Spanien entzogen. Allerdings wurde er durch seine Anwälte verteidigt.
Spanisches Verfassungsgericht legte die Frage dem EuGH vor
Die spanischen Gerichte wiesen seine Argumente denn auch zurück. Seine Verteidigungsrechte seien gewahrt worden, denn ihm sei die bevorstehende Durchführung des Gerichtsverfahrens in Italien bekannt gewesen. Er sei aus freien Stücken nicht vor Gericht erschienen und habe für seine Vertretung und Verteidigung Anwälte benannt, die in dieser Eigenschaft im ersten Rechtszug, im Berufungsverfahren und im Kassationsverfahren tätig geworden seien und damit den Rechtsweg ausgeschöpft hätten.
Erst das spanische Verfassungsgericht hatte Bedenken. Nach seiner Rechtsprechung ist eine Übergabe an einen anderen Staat nur dann zulässig, wenn die Verurteilung dort überprüft werden kann. Es legte deshalb dem Europäischen Gerichtshof eine entsprechende Frage vor.
In seinem heutigen Urteil verweist der EuGH darauf, dass die Justizbehörden die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht verweigern können, auch wenn der Betroffene nicht persönlich zur Verhandlung erschienen ist, aber in Kenntnis der anberaumten Verhandlung von einem Rechtsbeistand verteidigt worden ist.
Die Justizbehörden dürfen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht davon abhängig machen, dass die in Abwesenheit ausgesprochene Verurteilung in dem Mitgliedsstaat, in dem der Haftbefehl ausgestellt wurde, überprüft werden kann.
Die entsprechenden EU-Bestimmungen verstoßen auch nicht gegen Verteidigungsrechte, wie sie durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind. Nach diesem Urteil darf sich der Verurteilte auf eine längere Zeit in italienischen Gefängnissen vorbereiten. Er hat immerhin dazu beigetragen, dass die Bedeutung des Europäischen Haftbefehls verdeutlicht wurde.
Nähere Informationen:
Urteil des EuGH vom 26.2.2013 (Rechtssache 399/11)
Schlussantrag von Generalanwalt Bot vom 2.10.2012
Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1)
Änderung durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81, S. 24)

