Der Europäische Gerichtshof hatte in einem Vorabentscheidungsersuchen zu klären, ob der „Europäische Stabilitätsmechanismus“ (ESM) mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die Bedeutung des Urteils ergibt sich nicht nur aus der Anwendung eines beschleunigten Verfahrens, sondern auch aus der Beteiligung von 11 der 17 Euro-Staaten sowie Großbritanniens. Der EU-Rechtsexperte Otmar Philipp analysiert für EURACTIV.de das Urteil.
Nicht nur in Deutschland gibt es Abgeordnete, die den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) zu verhindern suchen. Vor den dortigen Gerichten machte ein irischer Parlamentarier geltend, die Änderung des "Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" (AEUV) durch einen Beschluss des Rates sei rechtswidrig. Diese Vertragsänderung wurde im Wege des vereinfachten Änderungsverfahrens nach Art. 48 des "Vertrags über die Europäische Union" (EUV) ohne Einberufung eines Konvents im März 2011 beschlossen. Der irische Parlamentarier, der schon den Vertrag von Lissabon bekämpft hatte, rief den irischen High Court an und wollte festgestellt haben, dass die Änderung des AEUV unzulässig und rechtswidrig ist. Darüber hinaus sollte der irischen Regierung die Ratifizierung, Genehmigung oder Annahme des ESM-Vertrages untersagt werden. Beides wies der High Court zurück. Gegen dieses Urteil rief der Abgeordnete den irischen Supreme Court (Oberster Gerichtshof) an. Der wiederum scheute sich im Gegensatz zum deutschen Bundesverfassungsgericht nicht, dem Gerichtshof in Luxemburg entsprechende Fragen nach der Gültigkeit des Beschlusses des Europäischen Rates zur Vertragsänderung und nach der Vereinbarkeit des ESM mit dem Unionsrecht vorzulegen.
Mit der Vertragänderung im vereinfachten Verfahren wurde dem AEUV eine neue Bestimmung eingefügt, wonach die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einen Stabilitätsmechanismus einrichten können, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus unterliegt strengen Auflagen. Die Staaten des Euro-Währungsgebiets schlossen sodann am 2. Februar 2012 den Vertrag zur Einrichtung des ESM, der eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Er soll Finanzmittel mobilisieren und seinen Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitstellen. Diese Hilfe kann nur gewährt werden, wenn sie zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Zu diesem Zweck ist der ESM berechtigt, Mittel aufzunehmen, indem er Finanzinstrumente begibt oder mit seinen Mitgliedern, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten finanzielle oder sonstige Vereinbarungen oder Übereinkünfte schließt. Das maximale Darlehensvolumen wurde zunächst auf 500 Milliarden Euro festgesetzt. Die strengen Auflagen, von denen jede Finanzhilfe abhängig zu machen ist, können von einem makroökonomischen Anpassungsprogramm bis zur kontinuierlichen Erfüllung zuvor festgelegter Anspruchsvoraussetzungen reichen.
Um die in diesen Fragen zum Ausdruck kommende Unsicherheit so schnell wie möglich zu beenden, hat der Präsident des Gerichtshofs dem Antrag des Supreme Court stattgegeben, die Rechtssache dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Überdies hat der Gerichtshof aufgrund der außergewöhnlichen Bedeutung, die er dieser Rechtssache beimisst, entschieden, sie in dem aus allen 27 Richtern bestehenden Plenum zu prüfen. Nach der Stellungnahme von Generalanwältin Kokott am 26. Oktober wurde das Urteil bereits am Tag danach verkündet. Der Gerichtshof stellt fest, dass seine Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der vereinbarten Vertragsänderung in Frage stellen könnte. Damit wird auch der irische Supreme Court die Klage des Abgeordneten abweisen.
Der hatte behauptet, die Vertragsänderung führe zu einer Ausdehnung der Unionskompetenzen, was nicht im vereinfachten Vertragsänderungsverfahren beschlossen werden darf. Der ESM stellt nach Ansicht des Gerichtshofs einen ergänzenden Teil des neuen Regelungsrahmens für die Verstärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union dar. Durch diesen Rahmen wird eine engere Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Haushaltspolitiken der Mitgliedstaaten geschaffen, und er dient zur Konsolidierung der makroökonomischen Stabilität und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen. Während er insofern präventiver Art ist, als er die Gefahr von Staatsverschuldungskrisen so weit wie möglich verringern soll, dient die Einrichtung des ESM zur Bewältigung von Finanzkrisen, die trotz getroffener präventiver Maßnahmen eintreten könnten. Der ESM gehört also zum Bereich der Wirtschaftspolitik und greift nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union im Bereich der Währungspolitik für die Euro-Mitgliedstaaten ein. Da die Bestimmungen des EUV und des AEUV der Union keine spezielle Zuständigkeit für die Schaffung eines Stabilitätsmechanismus wie des Vertragsänderungsbeschlusses vorsehen, sind die Euro-Mitgliedstaaten auch befugt, untereinander eine Übereinkunft über die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus zu treffen.
Der Gerichtshof betont, dass die strengen Auflagen, von denen die streitige Änderung des AEUV die Gewährung einer Finanzhilfe durch den ESM abhängig macht, gewährleisten, dass beim Einsatz dieses Mechanismus das Unionsrecht, einschließlich der von der Union im Rahmen der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen, beachtet wird. Die streitige Änderung schafft auch keine Rechtsgrundlage, die es der Union erlaubt, eine zuvor nicht mögliche Handlung vorzunehmen. Auch sonstige Bestimmungen des EUV und des AEUV sowie der allgemeine Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes stehen dem Abschluss einer Übereinkunft wie des ESM-Vertrags durch die Euro-Mitgliedstaaten nicht entgegen.
Das Verbot für die EZB und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, Körperschaften und Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten zu gewähren oder unmittelbar von ihnen Schuldtitel zu erwerben (Art. 123 AEUV), steht dem ESM nicht entgegen, denn es richtet sich speziell an die EZB und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten. Wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar oder über den ESM finanziellen Beistand leisten, fällt dies somit nicht unter das genannte Verbot. Schließlich untersagt die "Nichtbeistandsklausel" des Art. 125 AEUV, nach der die Union oder ein Mitgliedstaat nicht für die Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaats eintritt und nicht für sie haftet, der Union und den Mitgliedstaaten nicht jede Form der finanziellen Unterstützung eines anderen Mitgliedstaats untersagt. Sie soll vielmehr sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten auf eine solide Haushaltspolitik achten, indem sie gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Verschuldung der Marktlogik unterworfen bleiben und verbietet es daher nicht, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten einem Mitgliedstaat, der für seine eigenen Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern haftbar bleibt, eine Finanzhilfe gewähren, wenn die daran geknüpften Auflagen geeignet sind, ihn zu einer soliden Haushaltspolitik zu bewegen.

