Das Österreichische Verfassungsgericht hat entschieden: Poker ist ein freies Gewerbe. Ob Poker damit nun in erster Linie ein Glücks- oder ein Geschicklichkeitsspiel ist, bleibt weiterhin offen. Die zahlreichen privaten Pokersalons können aufatmen, sie dürfen ihren Betrieb vorerst weiterführen.
Seit 20 Jahren feiert Poker in Europa einen Siegeszug und avancierte mittlerweile zu einem der populärsten Kartenspiele. Ebenso lange wird die Diskussion geführt, ob denn nun Pokern ein Geschicklichkeits- oder ein Glückspiel sei. Nun hat der österreichische Verfassungsgerichtshof ein Urteil mit Europarelevanz gefällt, indem er "Poker als ein freies Gewerbe" bestätigte.
Die Geschichte reicht bis in den Oktober 1993 zurück. Damals wurde in Wien das erste Poker-Casino eröffnet. Und vom ersten Tag an lief der damalige Glückspiel-Monopolist Casinos Austria gegen diesen Poker-Spielsalon Sturm, mobilisierte Politik und Finanz, um dem Glückspielhecht im Karpfenteich den Garaus zu bereiten. Trotz aller Winkelzüge konnte sich das neue Unternehmen aber behaupten, seinen Platz als attraktiver Spiel-Tempel verteidigen und sogar ausbauen. Wien und Österreich zogen Pokerfans aus ganz Europa an. Das Überleben war aber nur möglich, weil mehr als 100 Verfahren vor den Gerichten geführt werden mussten, um die Attacken abzuwehren. Schlussendlich wurde 2010 eine Novelle zum Glückspielgesetz vom Parlament beschlossen, indem einerseits "Poker" zum Glückspiel erklärt und andererseits erstmals eine eigene Lizenz für einen Pokersalon ausgeschrieben wurde. Das freilich war, wie man es Wien nennt, eine "Augenauswischerei". Denn, den ca. 30 in Österreich bestehenden gewerberechtlichen Poker-Salons wurde nur eine Galgenfrist bis zum 31. Dezember 2012 gewährt. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Pokerlizenz ausgeschrieben werden müssen. Was aber nicht geschah. Offenbar, weil man bewusst die privatwirtschaftliche Pokerszene austrocknen lassen wollte.
Erfolg hängt überwiegend von der Geschicklichkeit ab
Nicht gerechnet hatte man freilich mit dem Leader unter den Poker-Casinos, Peter Zanoni, der nicht bereit war, kampflos aufzugeben, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sowie bei der EU-Kommission einbrachte. Seine Argumentation stützte sich unter anderem auf ein 2011 im Springer-Verlag veröffentlichtes Buch, das sich auf fast 400 Seiten mit der Frage "Poker und Pokersalons in der Glückspielgesetzgebung" beschäftigte. Autor war der Doyen der österreichischen Verfassungsjuristen, Günther Winkler. Für ihn ist "Poker gemäß fundierten international anerkannten Studien von Fachleuten ungleich mehr ein Geschicklichkeitsspiel als ein Glücksspiel." Denn: "Bei den typischen, historisch gewordenen Glücksspielen hängt der Erfolg ausschließlich oder weitaus überwiegend, letzten Endes immer nur vom Zufall ab, bei den Kartenspielen und daher auch beim Poker hingegen hängt der Erfolg überwiegend von der Geschicklichkeit der Spieler und nur möglicherweise auch vom Zufall ab."
Verstöße gegen EU-Gesetzgebung
Besonders kritisch fiel Winklers Stellungnahme zum Glückspielgesetz aus, mit dem letztlich den Gewerbebetrieben (die Existenz der Pokersalons basierte auf einer Gewerbeberechtigung) das Licht ausgeblasen werden sollte. Dies sei nämlich "nicht nur verfassungsrechtlich, sondern auch europarechtlich überaus bedenklich". Mehr noch: "Die Beseitigung eines ganzen Zweiges eines freien und europaweit konkurrenzoffenen Gewerbes zu Gunsten eines durch eine geringe Zahl von staatlich privilegierten, dem wettbewerbsfeindlichen Finanzmonopol des Staates unterstellten konzessionierten Unternehmen, richtet sich direkt gegen die europarechtlich garantierte Freiheit der Niederlassung und der freien Erwerbsbetätigung der Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten der EU. Gemäß dem EU Vertrag werden traditionelle staatliche Glückspielmonopole durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) innerhalb von legitimen staatlichen Interessen bestimmbaren Grenzen zwar mit Einschränkungen toleriert. Das bedeutet aber nicht, dass es den Staaten europarechtlich freisteht, ihr Finanzmonopol zu Lasten eines ganzen Zweiges traditioneller freier Gewerbe und entgegen den fundamentalen, grundrechtlich gewährleisteten gewerblichen Freiheitsgarantien des Europarechtes auszuweiten und dem freien europäischen Wettbewerb zu entziehen."
EU-Kommission sieht "Österreich am Radarschirm"
Bei der EU-Kommission in Brüssel kommt man nach einem monatelangen Studium der Beschwerdeakten im Mai 2013 schließlich zur Erkenntnis: "Österreich ist am Radarschirm der EU". Übrigens zusammen mit 19 weiteren EU-Ländern, was zeigt, dass es in Europa mit der nationale Glückspielgesetzgebung wohl nicht zum Besten bestellt ist. Das Vorverfahren beginnt damit, dass der Regierung in Wien ein ganzer Fragenkatalog zum Glückspielgesetz präsentiert wird, der innerhalb von 10 Wochen zu beantworten ist. Noch bevor diese Frist zu Ende ist und es sich dann bei der Auswertung der Antworten zeigen wird, wie in dieser Causa von der EU weiter verfahren wird, haben nun die österreichischen Verfassungsrichter ihr Urteil gefällt und lapidar festgestellt, "dass die Regelungen im Glücksspielgesetz zum Pokern verfassungswidrig sind."
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
In der Argumentation heißt es unter anderem, dass "der Gesetzgeber, wenn er das will, Pokern als Glücksspiel definieren kann. Diese Einordnung verstößt für sich genommen noch nicht gegen die Verfassung. Es ist jedoch nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung vereinbar, wenn für das Pokerspiel nur eine einzige Konzession vorgesehen ist. Diese Neuregelung bewirkt unsachliche und damit verfassungswidrige Nachteile für jene, die bisher – legal aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung – Pokersalons betrieben haben. Die Vergabe einer einzigen Konzession bedeutet nämlich, dass alle Pokersalons bis auf jenen, der die Konzession erhält, ihren Betrieb einstellen müssen. Bislang wurde jedoch noch gar keine Konzession für Pokern ausgeschrieben, was die Nachteile der Neuregelung verschärft, weil damit für alle, die bislang Pokersalons auf gewerberechtlicher Grundlage gesetzmäßig betrieben haben, ein Verbot wirkt. Die Bestimmungen zur Ausschreibung der Pokerkonzession und zur Übergangsfrist werden also als verfassungswidrig aufgehoben."
Herbert Vytiska (Wien)

