Österreich: Was beim neuen Lobbying?Gesetz zu beachten ist

Die Alpen helfen bei der Wertschöpfung – und bringen Menschen näher. Das "Fensterln" ist ein alter Tiroler Brauch. Foto: dpa

In Österreich tritt mit Jahresbeginn 2013 ein neues Lobbying-Gesetz in Kraft. Es betrifft auch ausländische Organisationen, die in Österreich – aber auch in Brüssel – Lobbying betreiben. Der Public-Affairs-Experte Andreas Kovar fasst zusammen, was bei der Umsetzung des Lobbying?Gesetzes zu beachten ist.

Am 1. Januar 2013 tritt in Österreich ein neues Lobbying-Gesetz in Kraft, das sowohl in- als auch ausländische Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen zur Registrierung in einem Verzeichnis verpflichtet, das vom österreichischen Justizministerium geführt wird.

Betroffen sind auch Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb von Österreich haben und in Österreich Lobbying betreiben.

Kovar & Köppl hat dazu ein White Paper verfasst, das die praktische Umsetzung in Unternehmen und Vereinen bei der Implementierung des neuen Gesetzes unterstützen soll.

Acht Kategorien von Lobbyisten

Das Gesetz gibt Unternehmen und Vereinen verbindliche Verhaltensregeln für das Lobbying bzw. die Interessenvertretung vor. Es unterscheidet zwischen acht verschiedenen Typen von Interessenvertretern bzw. Lobbyisten. Je nach Organisationstyp gibt es unterschiedliche Verpflichtungen.  

Typ 1. Registrierungspflichtige Unternehmen: Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen

Typ 2. Nichtregistrierungspflichtige Unternehmen: Unternehmen, die keine Unternehmenslobbyisten beschäftigen

Typ 3. Registrierungspflichtige Interessenverbände: Vereine und Zusammenschlüsse, die Dienstnehmer als Interessenvertreter beschäftigen

Typ 4. Nichtregistrierungspflichtige Interessenverbände: Vereine und Zusammenschlüsse, die keine Dienstnehmer als Interessenvertreter beschäftigen

Typ 5. Selbstverwaltungskörper: Per Gesetz oder Verordnung eingerichtete Vereinigung

Typ 6. Sozialpartner und kollektivvertragsfähige Organisationen 

Typ 7. Anbieter von Lobbying?Tätigkeiten: Beratungsunternehmen oder selbstständige Berater (Contracted Lobbyists)

Typ 8. Organisationen, die generell von der Gesetzeswirkung ausgenommen sind

Definitionen: Lobbying, Interessenvertretung, Funktionsträger


Lobbying

Beim "Lobbying" im Sinne des österreichischen LobbyG geht es um

• die Einflussnahme auf bestimmte Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder der Vollziehung auf Bundes?, Landes?,  auf kommunaler oder regionaler Ebene 

• systematische, organisierte, strukturierte und direkte, unmittelbare Kontakte (z.B. Gespräche, Telefonate, Korrespondenz) mit Funktionsträgern

• das Interesse eines Auftraggebers, also etwa eines Unternehmens oder einer Vereinigung. 

Das Gesetz umfasst auf jeden Fall nur die Einflussnahme auf österreichische Funktionsträger.


Interessenvertretung

"Interessenvertretung" bezeichnet im Prinzip die gleiche Tätigkeit. Ausschlaggebend ist das gemeinsame, berufliche, soziale, kulturelle, sportliche oder sonstige Interesse der Mitglieder einer Vereinigung. Dazu zählen Vereine, per Gesetz oder Verordnung eingerichtete Selbstverwaltungskörper und andere Zusammenschlüsse. International wird diese Tätigkeit ebenfalls als "Lobbying" oder als "Advocacy" bezeichnet. 

Funktionsträger

Zu den Funktionsträgern zählen der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretäre, Mitglieder der Landesregierungen, des Nationalrats, des Bundesrats, der  Bundesversammlung, der Landtage, der Gemeinde? und Bezirksräte, Beamte, Vertragsbedienstete und darüber hinaus andere Organe, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung, der Vollziehung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände tätig sind.

Umfasst sind alle politischen und administrativen Entscheidungsträger und auch die Personen, die die Entscheidungen in Gesetzgebung und Vollziehung vorbereiten. 

Von besonderer Bedeutung für das Lobbying in Brüssel könnte sein, dass auch die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung in Brüssel umfasst sind. Nicht umfasst sind aber Europaparlamentarier, die Mitarbeiter politischer Parteien und die Sozialpartner. 

Sanktionen und Rechtsfolgen

Das Gesetz sieht empfindliche Verwaltungsstrafen für Verletzung der Registrierungspflicht von Unternehmen und Beratern vor. Das ist rechtlich durchaus problematisch, weil das Vorliegen einer Registrierungspflicht für Dienstnehmer und Organe eines Unternehmens nicht immer eindeutig zu erkennen sein wird.

Aufgrund der notwendigen Bagatellgrenze für Unternehmenslobbyisten wird es einen fließenden Übergang von einer vernachlässigbaren Tätigkeit zu einer mehr als nur geringfügigen Inanspruchnahme der Mitarbeiter geben.

Das Gesetz besagt auch nicht, wie Unternehmen damit umgehen sollen, dass der Aufwand für Interessenvertretung zeitlich stark variiert und ob es für das Fünf-Prozent?Limit einen Durchrechnungszeitraum gibt.

Für schwerwiegende und nachhaltige Verletzungen der Verhaltensrichtlinien drohen Unternehmen im Extremfall die Streichung aus dem Register für drei Jahre. Wesentlich schwerer wird da wohl der Imageverlust wiegen, sollte es zu Kritik am Verhalten von Unternehmensvertretern kommen. Für Vereine sind keine Sanktionen vorgesehen.

Bei Aufträgen drohen die Nichtigkeit der Verträge und der Verfall des Honorars, wenn vom Beratungsunternehmen Registrierungspflichten missachtet worden sind oder unzulässige Erfolgshonorare vereinbart wurden.

Von vielen Public Affairs Beratungsunternehmen werden Erfolgshonorare prinzipiell abgelehnt. Im Zusammenhang mit Vergaben und Förderungen sind sie nun auch gesetzlich generell verboten. Bei anderen Lobbying?Aufträgen darf der erfolgsabhängige Anteil maximal 20 Prozent des Gesamthonorars betragen.

Links

Homepage Kovar & Köppl 

Das White Paper auf Deutsch

Das White Paper auf Englisch

EURACTIV.de: Analyse von Peter Köppl: Österreichs holprige Reise zu professionellen Public Affairs (17. April 2012)

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