EU-Fiskalpakt nicht verfassungswidrig

Eigentlich besteht Europa nicht nur aus Finanzfragen und Fiskalpakt (Sondermünzen zur Erinnerung an den 10. Jahrestag der Euro-Einführung). Fotos: EC

Der EU-Fiskalpakt wurde nun auch von den österreichischen Höchstrichtern als rechtskonform bestätigt.

Vor gut einem halben Jahr, im März 2013, hatten in seltener Einmütigkeit die damaligen drei Oppositionsparteien FPÖ, BZÖ und Grüne eine Klage gegen den Fiskalpakt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Eine Aktion, mit der man die Regierung unter Druck setzen und bei jenen Wählern punkten wollte, die sich gegen zu viel Abhängigkeit von Brüssel zur Wehr setzen.

Nunmehr hat unter dem Vorsitz von Präsident Gerhard Holzinger der Verfassungsgerichtshof diese Klage zurückgewiesen.

Hintergrund: Der von SPÖ und ÖVP im Herbst 2012 mit einfacher Mehrheit beschlossene Vertrag verpflichtet Österreich (wie alle EU-Mitgliedsstaaten) zu einem strengen Sparkurs. So wird den einzelnen Staaten vorgeschrieben, dass ihr um die Auswirkungen von Konjunkturschwankungen bereinigtes strukturelles Defizit nicht mehr als 0,5 Prozent der Wirtschaftsleistung betragen darf. Liegt der Schuldenstand des Staates über 60 Prozent der Wirtschaftsleistung (was in Österreich der Fall ist), so muss er jährlich um ein Zwanzigstel reduziert werden.

Dagegen erhoben jene 70 Abgeordneten, die damals die Oppositionsbank drückten, Klage. Ein Vorgang, der nicht unproblematisch war. Wäre nämlich das österreichische Verfassungsgericht nach seiner Prüfung zu der Einschätzung gelangt, dass etwa der Fiskalpakt verfassungswidrig ist, so würde dies – wie damals Christian Neuwirth, Sprecher des Verfassungsgerichts, feststellte – eine "äußerst delikate Situation" zur Folge haben. So wären die österreichischen Behörden verpflichtet gewesen, den Fiskalpakt nicht anzuwenden. Nach EU-Recht wären sie aber gezwungen gewesen, ihn umzusetzen.

Keine Notwendigkeit für eine Zweidrittelmehrheit

Für Sorgenfalten besteht nun weder in Brüssel noch in Wien ein Anlass, denn die Höchstrichter haben entschieden. Im heute veröffentlichten Urteil heißt es dazu unter anderem unmissverständlich, dass der Antrag "abgewiesen werden musste, da die vorgebrachten Bedenken gegen den Fiskalpakt nicht begründet sind".

Im Kern der Klageschrift wurde kritisiert, dass für den Abschluss derart weitreichender Regelungen, wie sie der Fiskalpakt vorsieht, ein Beschluss des "einfachen Gesetzgebers" nicht ausreiche und vielmehr ein mit Zweidrittelmehrheit zu beschließendes Verfassungsgesetz notwendig gewesen wäre.

Die Verfassungsrichter können dieser Argumentation nicht folgen: "Damit sind sie nicht im Recht." Denn: "Es ist verfassungsrechtlich zulässig, das Stimmverhalten eines Bundesministers in einem internationalen Organ durch eine staatsvertragliche Regelung zu bestimmen. Eine solche völkerrechtliche Verpflichtung gegenüber den anderen Parteien des Staatsvertrages lässt die verfassungsrechtlichen Befugnisse des Nationalrates innerstaatlich, also gegenüber einem Mitglied der Bundesregierung, unberührt“.

Darüber hinaus ist der Verfassungsgerichtshof der Ansicht, "dass der Fiskalpakt ein völkerrechtlicher Vertrag außerhalb des Unionsrechts ist und sein Abschluss daher nicht der für Unionsverträge vorgeschriebenen Zweidrittelmehrheit im Nationalrat bedurfte. Im Übrigen übersteigt die Übertragung von Zuständigkeiten an Organe der Europäischen Union nicht den Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen."


Herbert Vytiska (Wien)

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