EU-Gericht gegen Regelungen der Kommission für CO2-Markt [DE]

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Das Gericht erster Instanz der EU hat eine Entscheidung der Kommission aufgehoben, die vorgesehen hatte, die ‚nachträglichen’ Angleichungen der Menge an Kohlenstoffzertifikaten zu verbieten, welche die Behörden der Mitgliedstaaten Unternehmen während des Emissionshandelszeitraums 2005 bis 2007 zuteilen.

Die Frage ist, ob Mitgliedstaaten Kohlenstoffzertifikate von Unternehmen im Nachhinein aufkündigen können oder nicht, das heißt nachdem ihnen eine bestimmte Menge an Zertifikaten zugeteilt wurde und nachdem eine Emissionshandelsphase begonnen hat.

In seinem nationalen Zuteilungsplan für den Zeitraum 2005 bis 2007 und darum bemüht, einen Überschuss an Zertifikaten auf dem Markt zu verhindern, hatte Deutschland das Recht eingefordert, bereits zugeteilte Zertifikate zu entziehen, falls ein Unternehmen überschüssige Berechtigungen besitze. Die entzogenen Zertifikate wären in Reserve gehalten und für andere Unternehmen, die dem System später beiträten, zugänglich gemacht worden.

Die Kommission schlug Deutschland jedoch mit einer Entscheidung vom 7. Juli 2004 diese Bitte ab. Sie begründete diesen Schritt damit, dass eine solche Angleichungen eine gewisse Unsicherheit auf dem Kohlenstoffmarkt schaffen würden und Investitionen erschwere.

In einer Entscheidung vom 7. November hat das Gericht erster Instanz jedoch erklärt, dass die Kommission bestimmte Zuteilungskriterien im EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) falsch ausgelegt habe, da sie die vorgeschlagenen nachträglichen Berichtigungen als ‚in Widerspruch mit dem allgemeinen System der Richtlinie stehend’ ansehe.

Das Gericht erklärte in einer Stellungnahme, die reine Tatsache, dass die fraglichen nachträglichen Angleichungen dafür verantwortlich seien, Betreiber davon abzuhalten, ihre Produktionsvolumen zu senken, und somit auch ihre Emissionsraten, sei angesichts der Ziele der Richtlinie nicht ausreichend, um die Rechtmäßigkeit der Berichtigungen in Frage zu stellen.

Derzeit bleibt ungewiss, inwieweit die Entscheidung des Gerichts Auswirkungen auf die Handelsphase 2008 bis 2012 des EU-Emissionshandelssystems haben werde.

Deutschland hat sich nicht darum bemüht, einen Mechanismus zur Berichtung von Zertifikaten in seinen nationalen Zuteilungsplan für die zweite Handelsperiode (2008 bis 2012) des EU-ETS aufzunehmen. Aber 13 andere Mitgliedstaaten haben eine solche Regelung für die zweite Runde angefordert.

Die Kommission, die die Anfragen der 13 Mitgliedstaaten abgelehnt hatte, hat sich bisher weder offiziell zu der Entscheidung des Gerichts geäußert, noch hat sie angekündigt, ob sie Berufung gegen die Entscheidung einlegen werde oder nicht.

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