EuGH verbessert finanzielle Situation von Studenten im Ausland [DE]

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 23. Oktober 2007 entschieden, dass ein deutsches Gesetz gegen den Grundsatz der Freizügigkeit von Unionsbürgern verstößt, da nur solchen Studenten Zuschüsse bewilligt werden, die einen Einführungskurs in ihrem Heimatland abgeschlossen haben.

Zwei deutsche Studentinnen, die jeweils Universitäten in Großbritannien und in den Niederlanden besucht hatten, haben rechtliche Schritte gegen ihre Bezirksregierungen eingeleitet, da deren BAföG-Anträge abgelehnt worden waren. Die Mittel wurden mit der Begründung verweigert, dass die Kurse an den ausländischen Universitäten keine Fortführung von Kursen in Deutschland darstellten; laut Bundesgesetz muss die Ausbildung für mindestens ein Jahr in Deutschland verfolgt worden sein.

Laut des Gerichts sei eine solche Fortführung jedoch unangemessen, da dies Studenten verwehren könnte, eine Ausbildung oder Berufsbildung in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Heimatland zu genießen.

Das Gericht hat ebenfalls die Argumentation der deutschen Verwaltungsgerichte verworfen, laut der finanzielle Unterstützung nur den Studenten gewährt werden sollte, die einen gewissen Grad an Integration in die Gesellschaft zeigten. Gemäß dem Gericht seien Grundstudien nicht notwendigerweise repräsentativ für den Grad der Integration in die Gesellschaft.

Der EuGH hat daran erinnert, dass, auch wenn die Mitgliedstaaten das Recht hätten, den Inhalt von Ausbildungen und die Organisation der entsprechenden Bildungssysteme zu bestimmen, dies in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht geschehen müsse, und – insbesondere – in Einklang mit dem Grundsatz der Freizügigkeit von Unionsbürgern. Das Gericht hat entschieden, dass die Voraussetzungen, die das deutsche Recht festsetzten, eine ungerechtfertigte Einschränkung der Bewegungsfreiheit darstellten.

Der Europäische Gerichtshof hat Deutschland bereits in einem anderen Fall im September 2007 für den Verstoß gegen das Gesetz über die Freizügigkeit verurteilt. Damals hat er entschieden, dass Deutschland das Prinzip der Freizügigkeit hinsichtlich seiner Steuerregelungen missachtet habe. Letztere beschränkte einen Steuerabzug für eine Ausbildung an Privatschulen auf Fälle, in denen Kinder an Privatschulen auf deutschem Territorium oder an deutschen oder europäischen Schulen außerhalb des Territoriums unterrichtet wurden.

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