Im Kampf gegen Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet (CSAM) will die EU-Kommission insbesondere auf ein neues EU-Zentrum setzen, das bei der Aufdeckung von solchen Online-Straftaten helfen soll.
Ein neuer Kompromisstext für die Verordnung zur Verhinderung und Bekämpfung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet (CSAM), den EURACTIV einsehen konnte, legt den Schwerpunkt auf die Rolle des neu geplanten EU-Zentrums.
Die vorgeschlagene Verordnung zielt darauf ab, Material über sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet zu verhindern und zu bekämpfen, indem digitale Konzerne, wie beispielsweise WhatsApp, ihre Plattformen aktiv auf solches Material scannen müssen.
Dabei wird ein großer Anteil der Verantwortung für die Durchsetzung der neuen Verordnung bei einem noch einzurichtenden EU-Zentrum liegen, wie aus dem Kompromisstext hervorgeht, den EURACTIV einsehen konnte.
Tests
Auf Antrag der Koordinierungsbehörde eines Mitgliedstaates, die die Umsetzung der Verordnung ermöglicht, muss das EU-Zentrum Tests zu den Aufdeckungsanordnungen durchführen. Dadurch soll festgestellt werden, wie CSAM verbreitet wird, wie die Onlinedienste dafür genutzt werden und welche Arten von Nutzern mit solchem Material in Verbindung stehen.
Aufdeckungsanordnungen würden erteilt werden, um die Aufdeckung von CSAM auf Plattformen zu ermöglichen.
Diese Tests können nur von Konten durchgeführt werden, die von autorisierten Mitarbeitern des EU-Zentrums eingerichtet und betrieben werden, die „angemessenen Sicherheitsvorkehrungen und einer angemessenen Aufsicht“ unterliegen und auch „ordnungsgemäß dokumentiert“ werden sollten, so der Ratstext vom 8. September.
Bei der Durchführung von Tests, die ohne Wissen des Betreibers erfolgen müssen, darf kein CSAM ausgetauscht werden und es darf nur mit dem zuständigen Mitarbeiter kommuniziert werden.
Das EU-Zentrum muss sich mit der Koordinierungsbehörde des Betreibers abstimmen, die das Testverfahren beantragt hat. Auch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden müssen in der Anfrage für die Tests angegeben werden.
Die Koordinierungsbehörde muss die Strafverfolgungsbehörden vor Beginn der Tests informieren.
Die Koordinierungsbehörde muss ebenfalls über die Berichte und deren Ergebnisse informiert werden. Diese werden vom EU-Zentrum zur Verfügung gestellt und dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
Das EU-Zentrum kann die Ergebnisse der Tests für andere Zwecke verwenden, aber sie müssen weiterhin „dem Schutz vertraulicher Informationen unterliegen“, heißt es im Ratstext.
Die Europäische Kommission kann delegierte Rechtsakte über die Gestaltung der Test sowie über die Sicherheitsmaßnahmen, die Überwachung, die Zusammenarbeit, die Berichterstattung, die Speicherung und die Verfügbarkeit der Berichte und ihrer Ergebnisse erlassen.
Zusammenarbeit mit Drittländern und Europol
Das EU-Zentrum kann mit den zuständigen Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen zusammenarbeiten. In diesem Fall muss der Verwaltungsrat des EU-Zentrums eine Kooperationsstrategie entwickeln. Entsprechende Arbeitsvereinbarungen können von der Beobachtungsstelle nach Genehmigung durch die Kommission getroffen werden.
Die Kommission muss auch sicherstellen, dass das Zentrum innerhalb seines Mandats „und des bestehenden institutionellen Rahmens arbeitet, indem sie mit dem Leiter des EU-Zentrums eine angemessene Arbeitsvereinbarung schließt“.
Das EU-Zentrum und Europol müssen sich ebenfalls bei der Erfüllung ihrer Aufgaben miteinander abstimmen, so der Ratstext.
Zur Identifizierung der Opfer sollte das EU-Zentrum Berichte an Europol und an die zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden mit zusätzlichen relevanten Informationen weiterleiten.
„Europol könnte weiterhin die nationalen Strafverfolgungsbehörden bei strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit solchen Meldungen unterstützen“, heißt es im Kompromisstext. Europol sollte auch „seine eigenen Datenbanken mit den vom EU-Zentrum erhaltenen kriminalpolizeiliche Erkenntnissen weiter ausbauen. Diese Datenbank wird mit den nationalen Behörden insbesondere für strafrechtliche Ermittlungszwecke geteilt.“
Haushaltsplan
Der neue Kommissionstext sieht vor, dass der Leiter des EU-Zentrums jährlich einen vorläufigen Finanzplan über die Einnahmen des Zentrums für das kommende Haushaltsjahr aufstellt. Dabei sind „die zur Erreichung der Ziele und erwarteten Ergebnisse erforderlichen Finanzmittel“ zu berücksichtigen.
Dieses Dokument muss auch den Stellenplan enthalten, der vom Verwaltungsrat, der Kommission und der Haushaltsbehörde „zusammen mit dem Haushaltsplanentwurf der Union“ geprüft werden muss.
Nach der endgültigen Verabschiedung des EU-Haushaltplans muss der Verwaltungsrat den Haushaltsplan des EU-Zentrums genehmigen.
Dieser setzt sich aus dem EU-Beitrag, der in den EU-Haushaltsplan aufgenommen wurde, aus freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten, aus Beiträgen der teilnehmenden Drittländer, aus anderen möglichen Finanzmitteln „in Form von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-Zuschüssen“ sowie aus Gebühren für Publikationen und sonstige Dienstleistungen des EU-Zentrums, zusammen.
[Bearbeitet von Zoran Radosavljevic]