Kurzzeitvermietung: EU-Generalanwalt bekräftigt Herkunftslandprinzip

Airbnb, Google Vacation Rentals, Amazon Services und Expedia hatten gegen bestimmte Entscheidungen der italienischen Regulierungsbehörde AGCOM über die Eintragung in ein nationales Register geklagt, da damit auch finanzielle Abgaben und die Einreichung eines Informationsantrags in Verbindung stehen. Sie waren der Ansicht, dass diese Maßnahmen nicht mit dem EU-Wettbewerbsrecht vereinbar seien. [Michele Ursi / Shutterstock]

Der Generalanwalt Maciej Szpunar hat dem Europäischen Gerichtshof vorgeschlagen, das Herkunftslandprinzip in gemeinsamen Fällen der Kurzzeit-Vermietungsbranche zu bekräftigen. Damit gibt er Plattformen wie Airbnb recht, die gegen zusätzliche Auflagen in Italien klagen.

Airbnb, Google Vacation Rentals, Amazon Services und Expedia hatten gegen bestimmte Entscheidungen der italienischen Regulierungsbehörde AGCOM über die Eintragung in ein nationales Register geklagt, da damit auch finanzielle Abgaben und die Einreichung eines Informationsantrags in Verbindung stehen. Sie waren der Ansicht, dass diese Maßnahmen nicht mit dem EU-Wettbewerbsrecht vereinbar seien.

Sie argumentierten, diese Entscheidungen stünden nicht im Einklang mit dem Herkunftslandprinzip. Dieses erlaubt es einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-Staat, seine Dienstleistungen in jedem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage der Rechtsvorschriften seines Heimatlandes anzubieten.

Nach Ansicht der Vermietungsplattformen verletzten die italienischen Vorschriften zur Kurzzeitvermietung ihr Recht auf fairen Wettbewerb innerhalb des EU-Binnenmarktes.

In den am Donnerstag (11. Januar) veröffentlichten nicht bindenden Schlussanträgen des polnischen Generalanwalts Maciej Szpunar schließe die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr aus, dass einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Online-Dienstleister weitere Verpflichtungen auferlegt werden.

Sollte der oberste EU-Gerichtshof in seinem Urteil Szpunars Meinung folgen, hätte eine solche Entscheidung Auswirkungen auf US-Unternehmen mit Sitz in der EU, wie Airbnb und Google mit Sitz in Irland sowie Amazon mit Sitz in Luxemburg.

Expedia, das ausschließlich in den Vereinigten Staaten ansässig ist, wäre davon jedoch nicht betroffen.

Airbnb begrüßte die Stellungnahme des Generalanwalts, während Amazon sich nicht äußern wollte und Google die Stellungnahme noch prüft, bevor es sich dazu äußert.

Expedia hat Euractiv bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels nicht geantwortet.

Überschneidungen von italienischem und EU-Recht

US-Unternehmen sind der Ansicht, dass die italienischen Verpflichtungen gegen die EU-Verordnung über Fairness und Transparenz und gegen das in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr festgelegte Herkunftslandprinzip verstoßen.

Italien argumentierte, dass das italienische Gesetz lediglich die EU-Verordnung über Fairness und Transparenz umsetzt.

Der Generalanwalt schlug sich bei der Auslegung des Herkunftslandprinzips auf die Seite der US-Unternehmen. Außerdem erklärte er, dass das italienische Recht nicht als Umsetzung von EU-Verordnungen angesehen werden kann.

Eine EU-Verordnung ist ein verbindlicher Rechtsakt, der in der gesamten EU angewendet werden muss. Im Gegensatz zu Richtlinien, die in nationales Recht übertragen werden müssen, sind Verordnungen in den nationalen Rechtsordnungen der EU-Länder unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner nationalen Umsetzungsgesetze.

In Szpunars Stellungnahme heißt es, dass „das Ziel dieser Verordnung darin besteht, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen“, weshalb „ein Mitgliedstaat nicht mehr Informationen erheben kann, als für seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung relevant sind.“

Das Herkunftslandprinzip ist seit dem Jahr 2000 im EU-Recht verankert. Es wurde durch mehrere Rechtsakte, wie die Allgemeine Datenschutzgrundverordnung von 2018 oder das Gesetz über digitale Dienste von 2022, gesetzlich bestätigt.

Der Europäische Gerichtshof wird in den kommenden Monaten eine endgültige Entscheidung fällen und dabei wahrscheinlich den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen. Dadurch würden die US-Unternehmen, mit Ausnahme von Expedia, von den finanziellen und administrativen Verpflichtungen Italiens befreit.

[Bearbeitet von Luca Bertuzzi/Nathalie Weatherald/Kjeld Neubert]

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