EU-Staaten wollen Influencer stärker in die Verantwortung nehmen

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In dem letzten und endgültigen Entwurf der Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe "Audiovisueller Sektor und Medien" vom 5. April werden die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert, "politische Maßnahmen und Instrumente" zu entwickeln. Dies ersetzt die bisherige Formulierung, die einen "umfassenden und koordinierten politischen Ansatz" forderte. [Golubovy / Shutterstock]

Die EU-Staaten wollen Influencer für online geteilte Inhalte stärker in die Verantwortung nehmen. Dies geht aus einem Entwurf hervor, der von Euractiv eingesehen wurde.

Derzeit arbeitet die EU daran, ob und wie Influencer und Online Content Creator reguliert werden sollen.

Der Entwurf, den Euractiv einsehen konnte, deutet darauf hin, dass der Rat eine stärkere Position zu den Verantwortlichkeiten von Influencern einnehmen wird als bisher angenommen.

„[Influencer] sollten ein Verantwortungsgefühl gegenüber ihrem Publikum haben und die potenziellen Auswirkungen verstehen, die kommerzielle Praktiken, das Teilen von Mis- und Desinformationen, Online-Hassreden, Cybermobbing und andere schädliche Inhalte auf ihr Publikum und dessen Wohlbefinden haben können“, heißt es in dem Entwurf der belgischen EU-Ratspräsidentschaft.

In einer früheren Fassung des Dokuments, über die Euractiv berichtete, war der Ansatz für Influencer im Hinblick auf die Verbreitung schädlicher Inhalte weniger streng.

Der Entwurf des Dokuments stand seit Januar auf der Tagesordnung von drei Sitzungen der Arbeitsgruppe „Audiovisuelle Medien“ des Rates und wird am 19. März erneut diskutiert werden.

Im jüngsten Entwurf wird die Kommission aufgefordert, über einen Ansatz für Influencer in „allen relevanten Politikbereichen nachzudenken, wobei der Schwerpunkt auf deren verantwortungsbewusstem Verhalten liegen soll.“

Es wird außerdem vorgeschlagen, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten einen koordinierten politischen Ansatz entwickeln sollten, um „ein verantwortungsvolles Verhalten von Influencern gegenüber ihrem Publikum zu fördern.“

Anwendungsbereich

Die Definition von Influencern in dem Dokument konzentriert sich auf ihren Einfluss auf die Gesellschaft, woraus sich ihre Verantwortung gegenüber ihrem Publikum ergibt.

Influencer werden definiert als „Ersteller von Online-Inhalten, die auf Social-Media- oder Video-Sharing-Plattformen Inhalte posten, durch die sie die Gesellschaft, die öffentliche Meinung oder die persönlichen Ansichten ihres Publikums beeinflussen, was oft durch ihre auf Authentizität basierende Beziehung zu ihrem Publikum deutlich wird“, heißt es in dem Entwurf.

Diese Definition unterscheidet sich von der in Frankreichs Influencer-Gesetz – dem ersten seiner Art weltweit. Französische Abgeordnete definierten Influencer als Personen, „die gegen ein Entgelt ihren Ruf nutzen, um mit ihrem [Online-]Publikum zu kommunizieren.“

In dem aktualisierten Ratsdokument wird die Verantwortung für das Verhalten von sogenannten Kidfluencern, also Influencern unter 18 Jahren, auch auf deren Eltern oder Betreuer übertragen, die „die Verantwortung für das Online-Verhalten und das Wohlergehen [der Kidfluencer] tragen.“

Im neuesten Entwurf hat der Rat auch seine Verweise auf EU-Gesetze erweitert, die sich bereits auf Influencer auswirken.

In der vorherigen Fassung wurde die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste zitiert. Darin werden Anforderungen an Transparenz und Fairness in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation gestellt. Außerdem wird das Gesetz über digitale Dienste zitiert, das Regeln für die Moderation von Online-Inhalten festlegt, sowie ein EU-Wettbewerbsgesetz, die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

Im aktuellen Entwurf werden die Verpflichtungen im Einzelnen aufgeführt und durch das Gesetz über künstliche Intelligenz ergänzt, in dem Anwendungsfälle der Technologie auf der Grundlage des zu erwartenden Risikos geregelt werden. Darüber hinaus wird auf ein zweites Wettbewerbsgesetz, die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher, verwiesen, und es werden die Bestimmungen des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes zum Schutz eines unabhängigen und pluralistischen Medienumfelds präzisiert.

Es wird klargestellt, dass „Offline-Aktivitäten nicht in den Anwendungsbereich dieser Schlussfolgerungen des Rates fallen.“

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[Bearbeitet von Eliza Gkritsi/Zoran Radosavljevic]

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