Reiserücktrittsversicherung ist nicht Teil des Flugpreises

Die unübersichtlichen Preisangaben bei Flugtickets sind nicht immer im Sinne der Verbraucher Foto: dpa

Bei der Buchung eines Fluges im Internet darf nicht automatisch eine Reiserücktrittsversicherung im Endpreis enthalten sein. Es reicht nicht aus, wenn der Kunde darauf hingewiesen wird, wie er vorgehen muss, wenn er die Versicherung nicht abschließen möchte. Das entschied der Gerichtshof der Europäischen Union auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände.

Der Autor

" /Dr. Otmar Philipp war langjähriger Mitarbeiter im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und beobachtet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit mehr als dreißig Jahren. Für EURACTIV.de analysiert er aktuelle Urteile.

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Seit November 2008 gilt in der Europäischen Union eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, nach der bei der Buchung eines Fluges im Internet der zu zahlende Endpreis auszuweisen ist. Neben dem Flugpreis sind das alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind.

Mögliche "fakultative Zusatzkosten" sind auf "klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs" mitzuteilen. Die Annahme solcher Zusatzkosten hat durch ein "Opt-in" zu erfolgen, d.h. der Kunde muss diese Kosten ausdrücklich wünschen.

In Deutschland gibt es mehrere Online-Reiseportale, die Flugreisen vermitteln. Darunter ist auch "ebookers.com". Auf dem Internet-Portal von ebookers erschien nach der Auswahl eines Fluges unter der Überschrift "Ihre aktuellen Reisekosten" eine Aufstellung der Kosten. Diese Aufstellung enthielt neben den Kosten für den Flug selbst einen Betrag für "Steuern und Gebühren" und die weitere Position "Versicherung Rücktrittskostenschutz". Dann war der Gesamtreisepreis angegeben.

Opt-in und Opt-out

Am Ende der Seite wurde darauf hingewiesen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherung nicht gewünscht ist. Sie konnte also durch "Opt out" ausgeschlossen werden.

Bei endgültiger Buchung ist der Gesamtreisepreis an ebookers zu zahlen. Von dort werden dann die anfallenden Flugkosten an das betreffende Luftverkehrsunternehmen, die Versicherungskosten an die Versicherungsgesellschaft und die Steuern und Gebühren an die entsprechenden Stellen weitergeleitet. Die Versicherungsgesellschaft gehört rechtlich und wirtschaftlich nicht zur Fluggesellschaft.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangte von ebookers, die Praxis, in den Gesamtreisepreis als Voreinstellung eine Reiserücktrittsversicherung einzuschließen, aufzugeben.

Abmahnung erfolglos

Nachdem eine Abmahnung erfolglos geblieben war, kam es zur Klage beim Landgericht Bonn. Dort wurde ebookers entsprechend verurteilt, legte aber Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein. Die dortigen Richter waren sich nicht sicher, wie sie die EU-Verordnung auslegen sollten, und legten dem EU-Gerichtshof eine entsprechende Frage vor.

Fällt die angebotene Reiserücktrittskostenversicherung unter die EU-Verordnung, die ja nach ihrem Titel nur die "Durchführung von Luftverkehrsdiensten" betrifft? Ist e-bookers.com als Reisevermittler überhaupt an die EU-Verordnung gebunden oder gilt sie nur für Fluggesellschaften?

Der Gerichtshofs antwortet im Urteil vom 19. Juli mit einem klaren Ja. Eine Reiserücktrittskostenversicherung gehört zu den fakultativen Zusatzkosten, die nach der EU-Verordnung ein "Opt-in" erfordern.

Er weist darauf hin, dass das Unionsrecht  bei den Preisen von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährleisten und dadurch zum Schutz des Kunden beitragen soll.

Eine Rücktrittsversicherung ist für die Beförderung des Fluggasts oder der Luftfracht weder obligatorisch noch unerlässlich, so dass der Kunde die Wahl hat, sie anzunehmen oder abzulehnen. Eben deshalb schreibt das Unionsrecht vor, dass solche Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden müssen und dass ihre Annahme durch den Kunden auf "Opt-in"-Basis erfolgen muss.

Es kommt alleine darauf an, dass die fakultative Zusatzleistung und die Zusatzkosten dafür im Zusammenhang mit dem Flug selbst im Rahmen der Buchung angeboten werden. Ob die Buchung bei einem Vermittler oder der Fluggesellschaft direkt erfolgt, ist gleichgültig.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände ist mit dem Urteil zufrieden. Vorstand Gerd Billen unterstreicht: "Dieses Urteil stärkt das Recht der Verbraucher auf Kostenklarheit."

Ebookers hat seine Homepage kurz nach dem Urteil mit dem Richterspruch in Einklang gebracht. Für Matthias Thüres von Ebookers hat das Urteil Klarheit im Wettbewerb gebracht.

Ob wirklich alle Wettbewerber die EU-Verordnung respektieren werden, bleibt abzuwarten. Das Portal "fluege.de" der Unister GmbH wurde erst Ende Mai zu 75.000 Euro Ordnungsgeld verurteilt, weil es ein deutsches Urteil in ähnlicher  Sache nicht beachtet hatte, das die Wettbewerbszentrale erstritten hatte. Gegen das Ordnungsgeld wehrt sich die Unister GmbH übrigens.


Otmar Philipp


Weiterführende Informationen und Links:

EuGH: Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union vom 19.7.2012, Rechtssache C-112/11

EU: Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 3).

In den Medien

Die Welt: Die Machenschaften des Abzock-Imperiums Unister

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