Neue EU-Verordnung über Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Ob in Reagenzgläsern oder in Lastwagen: Gefährliche Chemikalien unterliegen in der EU strengen Bestimmungen. Foto: Rolf van Melis / pixelio.de

Eine neue EU-Verordnung regelt ab 1. März den Import und Export bestimmter gefährlicher Chemikalien, die in der EU strengen Beschränkungen unterliegen. Es ist die PIC-Verordnung, die für Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie Industriechemikalien gilt.

Die europäische Chemikaliengesetzgebung wird weiter angepasst. Eine neue EU-Verordnung regelt ab 1. März dieses Jahres den Import und Export bestimmter gefährlicher Chemikalien, die in der EU strengen Beschränkungen unterliegen.

Es handelt sich um die PIC-Verordnung (Prior Informed Consent Regulation), sie basiert auf "Zustimmung nach Inkenntnissetzung" und gilt für Stoffe wie Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, aber auch Industriechemikalien. "Zustimmung nach Inkenntnissetzung" bedeutet, dass am Verfahren teilnehmende Länder nach Informationen der ECHA selbst entscheiden, ob sie einem Import zustimmen oder nicht.

Die ECHA (European Chemicals Agency, Europäische Chemikalienagentur) ist die zuständige EU-Behörde mit 500 Mitarbeitern mit Sitz in Helsinki.

Für Ausfuhren dieser Chemikalien gilt ein Notifikationsverfahren, wonach der jeweilige Empfängerstaat vorab über den beabsichtigten Import zu informieren ist. Die Verordnung gilt für Importeure und Exporteure, die mit geregelten Chemikalien handeln wollen.

Die einzelnen Stoffe werden in der Verordnung detailliert aufgeführt. "Die Exporteure der im Anhang I der Verordnung aufgeführten Stoffe müssen vor dem ersten Export die zuständige Behörde im Empfängerland informieren“, erläutert Rupert Scherer, Experte die PIC-Verordnung bei der TÜV SÜD Industrie Service GmbH. Diese Mitteilung umfasse unter anderem Angaben zum Stoff, Informationen zu den erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen, eine Zusammenfassung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften sowie die Verwendungen des Stoffes in der EU.

Diese Informationen muss der Exporteur zunächst an seine zuständige nationale Behörde liefern. Diese prüft die Mitteilung und leitet sie an die ECHA weiter. Die ECHA wiederum leitet die Mitteilung an die zuständige Behörde im Empfängerland weiter. Die ECHA unterhält zudem eine Datenbank aller Mitteilungen, die den nationalen Behörden offen steht. Für die Kontrolle der Ausfuhr sind die nationalen Zollbehörden zuständig.

"Die PIC-Verordnung ist ein weiterer Baustein der europäischen Chemikalienpolitik zur Erhöhung der Sicherheit im Umgang mit Chemikalien", erklärt Scherer. "Natürlich gibt es zum einen Querverbindungen zur Verordnung über Biozid-Produkte (BPR-Verordnung, zum anderen aber auch zu REACH und zur CLP-Verordnung." So kann beispielsweise bei der Ausfuhrmitteilung von Industriechemikalien auf Daten aus der Registrierung dieses Stoffes zurückgegriffen werden. Ein REACH-konformes Sicherheitsdatenblatt muss der Ausfuhr beigefügt werden. Eines der erklärten Ziele der PIC-Verordnung besteht darin, dass die Ausfuhren gemäß der CLP-Verordnung korrekt eingestuft und gekennzeichnet sind.

Die EU-Chemikalienverordnung REACH (Registration, Evaluation & Authorisation and Restriction of Chemicals) war 2007 in Kraft getreten. Sie änderte das europäische Chemikalienrecht von Grund auf. Die chemische Industrie der Europäischen Union ist weltweit einer der größten Chemikalienproduzenten.


ekö

Links


Weiterführende Informationen
:

EU-Verordnung Nr. 649/2012, gültig ab 1. März 2014

Vorgänger-Verordnung Nr. 689/2009

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) 

Europäische Chemikalienagentur ECHA 

TÜV Süd

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