Deutschlands Gift-Grenzwerte für Spielzeug vorerst bestätigt

© Helene Souza / PIXELIO

Deutschland darf seine nationalen Grenzwerte für Antimon, Arsen, Quecksilber, Barium und Blei in Spielzeug vorläufig beibehalten. Der Europäische Gerichtshof bestätigte einen entsprechenden Eilantrag Deutschlands.

Deutschland darf seine bisherigen Grenzwerte für bestimmte Schwermetalle (Blei, Barium, Antimon, Arsen und Quecksilber) in Spielzeug vorerst weiterhin anwenden. Das hat der Präsident des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am Mittwoch (16. Mai) erklärt. "Entgegen der Ansicht der Kommission hält der Präsident den Eilantrag Deutschlands für zulässig", heißt es im EuGH-Beschluss.

Die Kontroverse zwischen der Bundesregierung und der Kommission um die "richtigen" Grenzwerte für Blei, Barium, Antimon, Arsen und Quecksilber sei hochtechnisch. Sie würde komplexe Fragen aufwerfen, die einer vertieften Prüfung bedürften, welche im Verfahren zur Hauptsache vorzunehmen sei, begründete der EuGH seine Entscheidung.

Widersprüchliche Behauptungen

Hintergrund des Streits zwischen Kommission und Bundesregierung ist die neue europäische Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG. Die Kommission hatte am 1. März 2012 ? entsprechend einer Übergangsregelung der neuen Spielzeugrichtlinie ? die Beibehaltung der deutschen Grenzwerte für Blei und Barium bis zum 21. Juli 2013 gebilligt. In Bezug auf Antimon, Arsen und Quecksilber hatte sie den Antrag der Bundesregierung abgelehnt.

Die Bundesregierung hatte daraufhin die Europäische Kommission verklagt. Sie will durchsetzen, dass Deutschland die nationalen Schutzstandards beim Kinderspielzeug beibehalten darf. Die EU-Kommission wiederum argumentiert, die neuen EU-Grenzwerte für Arsen und Quecksilber seien deutlich strenger. Sie führt an, dass der deutsche Grenzwert für Arsen 25 mg/kg betrage, während die EU-Direktive deutlich niedrigere Mengen bei flüssigem (0,9 mg/kg) und zu trocknendem Spielzeug (3,8 mg/kg) festsetze. Aus diesem Grund wurde dem Antrag der Bundesregierung nicht stattgegeben.

Verkompliziert wird die Sachlage durch die unterschiedlichen Ansätze. Die Zahlen der EU-Richtlinie basieren auf Migrationswerten, welche die maximal erlaubten Mengen von giftigen Stoffen, die aus dem Kinderspielzeug austreten dürfen, festsetzt. Unterschieden wird hierbei nochmal die Beschaffenheit des Spielzeugs in biegsame Materialien (Kategorie 1), flüssige Materialien (Kategorie 2) und feste Materialien (Kategorie 3).

Je nach Kategorie gibt es spezifische Werte, die unter Berücksichtigung des Spielzeuggebrauchs errechnet wurden. Die deutschen Standards richten sich wiederum nach der maximalen Aufnahmemenge und unterscheiden nicht in verschiedene Konsistenzen. Ein direkter Vergleich der beiden Direktiven ist somit nicht möglich.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung erstellte eine Bewertung im Auftrag der Bundesregierung und rechnete die Werte um, damit ein Vergleich ermöglicht wird. Laut EU-Kommission seien diese aber nur bei den abkratzbaren Stoffen strikter – bei flüssigen wie auch zu trocknenden seien es die EU-Werte.

Bei Anfragen an die Kommission und das Bundesministerium für Verbraucherschutz (BMELV) wird die Kluft zwischen den beiden Seiten deutlich. Keiner der beiden weicht von seiner Position ab. Zudem scheint auch die Sachlage nicht die gleiche zu sein.

EURACTIV.de

Links

Dokumente

EuGH: Beschluss zur EU-Spielzeugrichtlinie (16. Mai 2013)

EU-Kommission: Neue EU-Vorschriften zur Verbesserung der Spielzeugsicherheit  

BMELV: EU-Spielzeug-Richtlinie: BMELV sieht wichtige Fortschritte, aber auch Nachbesserungsbedarf 

BMELV/BMWI: Deutschland fordert Verbesserung der Spielzeugrichtlinie und reicht Klage gegen die EU-Kommission ein (14. Mai 2012)

Bundesinstitut für Risikobewertung: Wir haben die Antworten – Spielzeug

Zum Thema auf EURACTIV.de

EU-Spielzeugrichtlinie: Notfalls ignoriert Deutschland EU-Recht (27. April 2013)

Gift im Spielzeug: Deutschland klagt gegen Kommission (14. Mai 2013)

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