Ein Gutachten des Bundestages, das EURACTIV vorliegt, legt nahe, dass der ESM-Vertrag verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Das letzte Wort hat aber das Bundesverfassunsgericht. Es soll am Mittwoch über den Euro-Rettungsfonds entscheiden – das will ein Bundestagsabgeordneter mit einem neuen Eilantrag in letzter Minute verhindern.
Diese Woche entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit des Euro-Rettungsschirms ESM. Juristische Rückendeckung für den ESM-Vertrag kommt nun aus dem Bundestag. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hatte im Auftrag der Fraktion Die Linke untersucht, ob die Euro-Rettungsmechanismen EFSF und ESM zu einer unbeschränkten und unmittelbaren Haftung der Euro-Länder untereinander führen. Das würde die Budgetrecht des Bundestages verletzen und somit gegen das Grundgesetz verstoßen.
Anders als in diversen Medien berichtet, kommt EURACTIV nach Durchsicht des für den bundestagsinternen Gebrauch bestimmten Gutachtens vom 5. September zu dem Ergebnis, dass der wissenschftliche Dienst keinen Anhaltspunkt für eine solche Gefahr sieht.
Unter der Überschrift "Haftungsgrundsätze der Rettungsmechanismen" heißt es dazu: "Entsprechend den unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Maßgaben resultieren aus den intergouvernementalen Verpflichtungen im Rahmen der EFSF und des ESM keine unmittelbaren Haftungsansprüche der Vertragsstaaten untereinander. Die Vertragsstaaten haften im Rahmen beider Rettungsmechanismen im Umfang ihrer (völker-)vertraglich radizierten Pflichten nur gegenüber den Mechanismen. Hieraus resultiert keine unmittelbare Haftung für die Schulden eines Vertragspartners, die dieser zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem jeweiligen Rettungsmechanismus eingegangen ist."
Mit Blick auf den derzeit aktiven EFSF stellt das Gutachten fest, dass der Ausfall eines Sicherungsgebers zwar die Haftung innerhalb und gegenüber der EFSF erhöht. "Dies bedeutet jedoch keine Haftung zwischen den Vertragsstaaten und insbesondere für deren Schulden. Insbesondere entspricht die relative "Übernahme" von Haftungsanteilen des ausfallenden Sicherungsgebers durch die verbleibenden Sicherungsgeber keiner Schuldübernahme für diesen Staat, sondern die Erfüllung einer eigenen Pflicht gegenüber der EFSF", heißt es in dem Gutachten.
Mit Blick auf den dauerhaften Euro-Rettungsschirm ESM argumentiert der Gutachter ähnlich: "Eine Haftung der ESM-Vertragsstaaten besteht auf Grundlage des ESM-Vertrages nur gegenüber dem ESM und dies auch nur im Umfang des jeweiligen Anteils am genehmigten Stammkapital, nicht aber unmittelbar für die Schulden der übrigen ESM-Mitglieder." Auch im Falle des ESM gilt, dass Vertragspartner einander nicht in Regress nehmen könnten. "Die Nichteinzahlung des ausfallenden Sicherungsgebers führt indes nicht zu einem Eintritt der übrigen Vertragsstaaten in dessen Pflicht, sondern aktiviert weitergehende eigene vertragliche Pflichten der verbliebenen Sicherungsgeber", heißt es in dem Gutachten.
Grenzen der gemeinsamen Haftung
Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages warnt im selben Dokument allerings vor der möglichen Einführung einer unmittelbaren Haftung der Euro-Länder untereinander. Das wäre verfassungswidrig, argumentiert der Gutachter. "Vor diesem Hintergrund kann von Verfassung wegen auch für den Fall keine unmittelbare Haftung der Solidaritätspartner untereinander bestehen, dass die EFSF- bzw. ESM-Vertragsstaaten solidarisch und gemeinsam gegenüber der EFSF oder dem ESM finanzwirksame Bindungen eingehen", heißt es im Gutachten. "Eine unmittelbare und potentiell unbestimmte Haftung für die – gleich aus welchem Grund entstandenen – Schulden anderer Staaten widerspräche dem aus dem Demokratieprinzip folgenden Grundsatz, dass keine dauerhaften völkervertraglichen Mechanismen begründet werden dürfen, die auf eine Haftungsübernahme für Gestaltungsentscheidungen anderer Staaten hinausliefe, und verletzte so den Deutschen Bundestag in seinem Budgetrecht."
Eilantrag und Eilentscheidung
Noch heute will der Zweite Senat in einer außerordentlichen Beratung über den neuen Eilantrag gegen den Euro-Rettungsschirm ESM des Bundestagsabgeordneten Peter Gauweiler (CSU) entscheiden. Das berichten zahlreiche Medien mit Verweis auf eine Sprecherin des Bundesverfassungsgerichts.
Gauweiler hatte am Freitag (7. September) einen Antrag in Karlsruhe eingereicht, mit dem er die für Mittwoch (12. September) geplante Urteilsverkündung in Sachen ESM/Fiskalpakt in letzter Minute stoppen will. Gauweiler begründete seinen Antrag damit, "dass die Europäische Zentralbank (EZB) mit ihrer Entscheidung [Euro-Ländern mit Staatsanleihenaufkäufen in unbegrenzter Höhe vor der Staatspleite zu bewahren] eine völlig neue Situation für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des ESM-Vertrages geschaffen hat". Die Tatsachenbasis, auf der der ESM-Vertrag beurteilt werden müsse, habe sich grundlegend geändert, so Gauweiler.
Der CSU-Abgeordnete hatte über seinen Prozessbevollmächtigten Dietrich Murswiek beantragt, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Ratifizierung des ESM-Vertrags untersagt, "solange nicht der EZB-Rat seinen Beschluss vom 6. September über den Ankauf von Staatsanleihen aufgehoben hat". Falls ein solcher Beschluss nicht fristgerecht vor dem 12. September möglich sei, solle der zuständige Zweite Senat "den Termmin zur Verkündung einer Entscheidung am Mittwoch, dem 12. September 2012, aufheben und einen neuen Verkündungstermin bestimmen", so Gauweiler weiter.
Die Sprecherin des Bundesverfassungsgerichts hatte am Montag angekündigt, das Gericht werde voraussichtlich am Dienstagvormittag erklären, wie es weitergehe.
Michael Kaczmarek
Links
Zum Thema suf EURACTIV.de

