Die EU-Wertpapieraufsicht darf in Europa hochspekulative Börsengeschäfte verbieten. Der Europäische Gerichtshofe (EuGH) hat eine Klage Großbritanniens gegen die EU-Verordnung zu Leerverkäufen überraschend zurückgewiesen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wies am Mittwoch überraschend eine Klage der britischen Regierung ab, die die Kompetenzen der EU-Behörde ESMA beim Verbot sogenannter Leerverkäufe überschritten sah. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die ESMA im Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt habe, als sie diese riskanten Wetten auf fallende Kurse untersagt hatte. Die Bundesregierung begrüßte das Urteil.
In Deutschland gilt seit Juli 2010 ein Verbot ungedeckter Leerverkäufe von Aktien, Staatsanleihen aus EU-Ländern und Kreditausfallversicherungen auf diese Bonds. Seit November 2012 ist außerdem eine entsprechende EU-Richtlinie in Kraft. Bei Leerverkäufen veräußern Investoren, wie etwa Hedgefonds, geliehene Aktien in der Hoffnung auf sinkende Kurse. Denn dann können sie die Papiere billiger zurückkaufen und an den Verleiher zurückgeben. Sind diese Geschäfte "ungedeckt", hat der Investoren die Aktien, die er verkauft, noch nicht einmal geliehen, womit Volumen und Risiko weiter steigen.
Kritiker monieren, dass so die Preisschwankungen an den Finanzmärkten zunehmen und ein Kursrutsch beschleunigt werden kann. DabeiSchlappe für Cameron verweisen sie auf die Finanzkrise, die 2008 ihren Höhepunkt hatte, und die nachfolgende Euro-Schuldenkrise.
Nach dem Urteil des EuGH darf die ESMA Maßnahmen erlassen, wenn eine Bedrohung für die Märkte oder die Stabilität des Finanzsystems der EU besteht. Voraussetzung sei, dass keine nationale Behörde entsprechende Schritte getätigt habe oder dass diese nicht ausreichten. Zudem seien die Befugnisse dazu gedacht, bessere Voraussetzungen zum Funktionieren des Binnenmarkts im Finanzbereich zu schaffen. Der angewandte Artikel 114 des EU-Rechts, der die Angleichung nationaler Gesetze ermöglicht, sei dafür die geeignete Rechtsgrundlage.
Diese Begründung könnte auch der Diskussion über den geplanten EU-weiten Mechanismus zur Bankenabwicklung neue Nahrung verleihen. Das Bundesfinanzministerium argumentiert, dass Artikel 114 beim Aufbau eines Abwicklungsfonds ungeeignet sei. Es hatte deshalb eine zwischenstaatliche Vereinbarung ins Spiel gebracht, die von den EU-Finanzministern im Dezember gebilligt worden war. Im EU-Parlament, das der Vereinbarung in den kommenden Monaten zustimmen soll, regt sich dagegen aber heftiger Widerstand. Artikel 114 des EU-Rechts setzt keine Einstimmigkeit im EU-Rat voraus. Die geplanten Regeln für Bankenabwicklungen sind neben der einheitlichen Aufsicht die zweite wichtige Säule der Bankenunion, die die Lasten der Steuerzahler bei Finanzkrisen künftig reduzieren soll.
Großbritannien hatte geklagt, weil es Artikel 114 als unzureichend für ein EU-weites Verbot von Leerverkäufen ansah. Das britische Finanzministerium zeigte sich von dem Urteil entsprechend enttäuscht. Die Regierung unter Premierminister David Cameron verwahrt sich gegen Einmischungen durch EU-Behörden und fürchtet Nachteile für den Finanzplatz London. Das Land ficht vor Gericht drei weitere EU-Maßnahmen im Finanzbereich an, darunter die Deckelung von Banker-Boni.
Dagegen zeigte sich das Bundesfinanzministerium zufrieden. Deutschland habe ein europäisches Leerverkaufsverbot immer unterstützt, sagte ein Sprecher. Die ESMA müsse die Möglichkeit haben, unter klar eingegrenzten Voraussetzungen die bestehenden Leerverkaufsverbote in Krisenzeiten zu verschärfen. Lob kam auch vom CSU-Europa-Abgeordneten Markus Ferber: "Auch die Briten müssen akzeptieren, dass es keine einseitigen vermeintlichen Wettbewerbsvorteile für nationale Finanzplätze mehr geben kann."
Das Urteil des EuGH war so nicht erwartet worden, nachdem der Generalanwalt vor dem Gericht im September seine Bedenken gegen das geltende Verbot vorgebracht hatte. In den meisten Fällen folgt das Gericht der Einschätzung des Generalanwalts.
EURACTIV/rtr

