Die französische Wettbewerbsbehörde hat grünes Licht für die Umsetzung der neuen Datenschutzprotokolle von Apple gegeben. In einer am heutigen Mittwoch veröffentlichten Entscheidung erklärt die Behörde, der Schritt stelle keinen „Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung“ dar.
Im vergangenen Juni hatte Apple angekündigt, im Rahmen seiner Bemühungen zur Stärkung des Privatsphäreschutzes der Kundinnen und Kunden im September 2021 eine Funktion mit dem Namen ATT (App Tracking Transparency) einzuführen.
Die Änderung würde bedeuten, dass, wenn eine iPhone-Besitzerin eine aus dem App Store heruntergeladene App aufruft, ein Pop-up-Fenster erscheint, in dem um die explizite Zustimmung zur Weitergabe persönlicher Daten an Dritte zu Werbezwecken gebeten wird. Wird diese Zustimmung erteilt, können Dritte auf die sogenannte Kennung für Werbetreibende (Identifier for Advertisers, IDFA) zugreifen, die jedes einzelne Apple-Gerät identifiziert und das Tracking der Werbung auch auf Seiten Dritter ermöglicht.
Die beschwerdeführenden Verbände kritisierten, dass Apple von App-Entwicklern verlangt, diese ATT-Einholung in ihren Programmen zu nutzen. Die Einholung einer Tracking-Zustimmung über ATT würde dazu führen, dass dann gezielte Werbung an die User gesendet werden kann, so die Beschwerdeführer. Es sei zu befürchten, dass Apple damit App-Entwicklern unfaire Handels- und Geschäftsbedingungen auferlegt. Dies wäre ein „Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung“.
Die Behörde wurde entsprechend aufgefordert, Dringlichkeitsmaßnahmen zu erlassen und Apple anzuweisen, die Verwendung von ATT in seiner jetzigen Form nicht zu verlangen. Es brauche einen „konstruktiven Dialog“ mit Interessenvertretern der App-Entwicklerbranche, um eine „akzeptable Lösung“ für die Zustimmungseinholung der User zum Ad-Tracking zu finden.
Letztendlich stellte die Wettbewerbsbehörde in ihrer Entscheidung jedoch fest, dass „die ATT-Einholung im Einklang mit Apples Datenschutzstrategie steht und es nicht an Notwendigkeit, Objektivität und Verhältnismäßigkeit zu fehlen scheint“.
Weiter hieß es allerdings auch: „Das Vorliegen einer Selbstbevorzugung [also des bevorzugten Bewerbens von Apple-Produkten] wird im Rahmen des Hauptsacheverfahrens weiter geprüft.“