Das System zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten und privaten Investoren, das in das Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA) aufgenommen wurde, ist mit dem EU-Recht vereinbar, erklärte der Generalanwalt des Gerichtshofs der Europäischen Union am heutigen Dienstag. Rechtskräftig ist diese Einschätzung nicht.
In der von Generalanwalt Yves Bot abgefassten Stellungnahme heißt es, die neue Version des Streitbeilegungssystems für Investoren und Staaten (ISDS), das im CETA-Abkommen enthalten ist, habe keinerlei nachteilige Auswirkungen „auf die Autonomie des Unionrechts“.
Der französische Rechtsanwalt fügte hinzu, die Schlichtungsmechanismen würden „den Grundsatz, dass der Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit für die endgültige Auslegung des EU-Rechts hat“, nicht berühren.
Zuvor hatte es Bedenken gegeben, ein „paralleles Rechtssystem“ mit ISDS-Schlichtungsstellen könnte vor allem Vorteile für privatwirtschaftliche Interessen bringen. Die EU und Kanada hatten sich daher auf einen neuen, „hybriden“ Rahmen mit einem Gericht und einem Berufungsgericht zur Beilegung von Streitigkeiten geeinigt.
Ziel bleibt es dennoch, ein System von Investitionsgerichten zu schaffen und langfristig einen multilateralen Investitionsgerichtshof einzurichten.
Die Stellungnahme des obersten Richters ist nicht die endgültige Entscheidung des Gerichts. Allerdings folgen die EU-Richter in mehr als zwei Dritteln der Fälle den Beurteilungskriterien und Einschätzungen ihrer Generalanwälte.
Bedenken zurückgewiesen
Im September 2017 hatte Belgien Bedenken geäußert, derartige Schiedsgerichtsysteme könnten die „ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts“ oder den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Frage stellen. Konkret könne privaten Investoren dann eine bevorzugte Behandlung gegenüber der breiten Öffentlichkeit eingeräumt werden.
Bot hingegen argumentierte, der Streitbeilegungsmechanismus trage dem Prinzip der Reziprozität beim Anlegerschutz Rechnung. Außerdem sei seine rechtliche Zuständigkeit „eng begrenzt“: Das ISDS dürfe nur über Entschädigungen für Investoren „im Falle eines Verstoßes gegen die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens durch eine Vertragspartei“ entscheiden.
Der Mechanismus sei darüber hinaus an die Auslegung des EU-Rechts durch den EU-Gerichtshof gebunden. Die Rolle der nationalen Gerichte bei der Anwendung des EU-Rechts bleibe ebenfalls unberührt.
Der Generalanwalt sei „daher der Auffassung, dass das Streitbeilegungssystem in vollem Umfang den Zielen des Handelns der Union auf internationaler Ebene entspreche, da die darin enthaltenen Vorschriften über den Investitionsschutz und ein spezifischer Streitbeilegungsmechanismus mit der ausdrücklichen Bekräftigung des Rechts der Vertragsparteien einhergingen, die notwendigen Regelungen zu erlassen, um legitime Ziele des Allgemeinwohls etwa im Bereich der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit, des Umwelt- oder des sozialen Schutzes zu erreichen,“ heißt es in der Stellungnahme.
Das neue System verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor dem Gesetz: Die Lage der kanadischen Investoren, die in der EU investierten, sei nicht mit der Lage der europäischen Investoren vergleichbar, die in ihrem eigenen Wirtschaftsraum investierten.
[Bearbeitet von Zoran Radosavljevic und Sam Morgan]