Deutschland wird im Dauerstreit um das VW-Gesetz wohl einer Millionenstrafe entgehen. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs hat empfohlen, die Klage der EU-Kommission gegen das VW-Gesetz abzuweisen.
Im Streit um das VW-Gesetz hat Generalanwalt Nils Wahl dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinen Schlussanträgen am Mittwoch (29. Mai) vorgeschlagen, die Klage der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik abzuweisen.
"Deutschland ist dem ursprünglichen Urteil des Gerichtshofs von 2007 vollständig nachgekommen", erklärte Generalanwalt Wahl. Die Sperrminorität des Landes Niedersachsen als Aktionär von Europas größtem Autobauer verstoße nicht gegen geltendes EU-Recht. Seine Meinung ist für die Richter nicht bindend, sie folgen der Empfehlung ihres Generalanwalts aber in der Regel. Der Schwede riet den EuGH-Richtern, die Klage der EU-Kommission und den Antrag der Behörde auf eine rückwirkende Geldstrafe sowie ein Zwangsgeld zurückzuweisen.
Die EU-Kommission hatte eine Geldstrafe gefordert, die sich auf fast 70 Millionen Euro summiert. Außerdem sollte ein Zwangsgeld festgesetzt werden, bis die Bundesrepublik das Urteil von 2007 endgültig umgesetzt hat. Für den Fall, dass der Gerichtshof entgegen seiner Empfehlung der Kommission Recht gibt, so sollten die Strafe und das Zwangsgeld deutlich geringer ausfallen, schlug Generalanwalt Wahl vor.
SPD kritisiert EU-Kommission
SPD-Abgeordnete der Bundestagsfraktion und im Europaparlament begrüßten die Empfehlung als wichtige Vorentscheidung für das in einigen Monaten anstehende Urteil des EuGH. "Wir fordern, dass die EU-Kommission ihre Klage zurückzieht. Das VW-Gesetz ist ein Erfolgsmodell, das das langfristige Unternehmenswohl im Fokus hat und Produktionsstandorte und Arbeitsplätze in vielen Ländern der EU sichert", erklärte der SPD-Europaabgeordneter und handelspolitischer Sprecher der sozialdemokratischen Fraktion Bernd Lange.
Sein SPD-Kollege Matthias Groote, wies allerdings darauf hin, dass "die Gefahr noch nicht gebannt" sei. "Aber es bestehen gute Aussichten, dass demnächst das Damokles-Schwert über dem VW-Gesetz abgehängt wird. Der niedersächsische Konzern ist deshalb so erfolgreich, weil das Land Niedersachsen und die Arbeitnehmer bedeutenden Einfluss im Aufsichtsrat haben. Neoliberale Politiker versuchen seit Jahren, den staatlichen Einfluss bei VW zurückzudrängen. Diesen wiederholten Versuchen schiebt der Generalanwalt des EuGH einen Riegel vor. Er weist dem Gericht den richtigen Weg", erklärte Groote.
Hintergrund zum Streit um VW-Gesetz
Die EU und Deutschland streiten sich schon seit mehr als zehn Jahren über den Einfluss des staatlichen Eigners auf den Wolfsburger Autokonzern. Die EU hatte im Oktober 2007 eine Klage vor dem EuGH gewonnen. Doch klagte sie im Februar 2012 erneut, weil Deutschland das Urteil von damals nicht vollständig umgesetzt habe. Das Gericht hatte 2007 aus drei Gründen die in der EU geltende Kapitalverkehrsfreiheit verletzt gesehen: Der Bund und Niedersachsen konnten je zwei Vertreter im Aufsichtsrat von Volkswagen stellen, die Stimmrechte der Aktionäre waren auf 20 Prozent begrenzt, und die Sperrminorität liegt bei 20 Prozent statt der im Aktienrecht üblichen 25 Prozent. Damit sei Investoren aus anderen EU-Staaten der Einstieg bei VW erschwert worden, hieß es damals.
Deutschland hatte die ersten beiden Regeln abgeschafft, die Sperrminorität aber beibehalten. Wichtige Entscheidungen bei Volkswagen müssen auf der Hauptversammlung noch immer mit 80 Prozent plus einer Aktie gefasst werden, so dass das Land ein Vetorecht hat. Die Bundesregierung argumentierte, der EuGH habe nur die Kombination von Höchststimmrecht und Sperrminorität gerügt, nicht aber die Blockademöglichkeit an sich.
Entscheidend sind dabei drei Worte. Im Urteil hieß es, die Stimmrechtsbeschränkung sei "in Verbindung mit" der Sperrminorität ein Rechtsverstoß. Der Generalanwalt erklärte, das Gericht habe damals beide Regeln gemeinsam auf ihre kumulative Auswirkung hin geprüft. Da Deutschland dann eine der beiden Klauseln 2008 aufhob, sei das Urteil vollständig umgesetzt. Zugleich wies Wahl darauf hin, dass mit dem aktuellen Verfahren nicht festgestellt werde, ob die Regel zur Sperrminorität an sich gegen EU-Recht verstößt. Die EU-Kommission hätte damit die Möglichkeit, erneut ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland zu starten.
EURACTIV/rtr/mka
Links
Dokumente
EuGH: Schlussanträge des Generalanwalts im Streit um VW-Gesetz, Rechtssache C-95/12 (29. Mai 2013)

