Starres Konzessionssystem für Apotheken verstößt gegen EU-Recht

Pillenkrieg unter Apotheken: Der Europäische Gerichtshof ist gefragt. Foto: Jörg Kleinschmidt / pixelio.de

Darf der Staat bestimmen, ob Bedarf besteht? Der EuGH hat entschieden, dass die in Österreich bei der Neuerrichtung von Apotheken angewandten demografischen Kriterien nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar sind.

Der Autor

" /Dr. Otmar Philipp war langjähriger Mitarbeiter im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und beobachtet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit mehr als dreißig Jahren. Für EURACTIV.de analysiert er aktuelle Urteile.

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Nicht jeder darf eine Apotheke betreiben. In der Regel ist dafür eine Erlaubnis nötig, die nur einem approbierten Apotheker erteilt wird. Darf ein Staat aber den Betrieb einer Apotheke auch verweigern, wenn er dafür keinen "Bedarf" sieht?

Um diese Frage ging es in einem Rechtsstreit zwischen einer Apothekerin und dem Bezirkshauptmann von Gmunden vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Der Bezirkshauptmann hatte ihren Antrag für eine neue Apotheke abgelehnt, weil dafür "kein Bedarf" sei.

Nach dem  Apothekengesetz in Österreich ist ein "Bedarf" Voraussetzung für die Genehmigung einer Apotheke. Wenn die Zahl der Kunden einer bereits bestehenden öffentlichen Apotheke unter eine bestimmte Grenze sinkt, besteht kein Bedarf für eine neue. Deshalb verwundert es auch nicht, dass sich die Inhaberin einer bestehenden Apotheke im Nachbarort gegen die mögliche Konkurrenz wehrte. Sie wurde dabei von der Österreichischen Apothekerkammer unterstützt.

Die Neue wehrte sich. Sie sah ihre EU-garantierte Niederlassungsfreiheit und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit verletzt und beeindruckte damit das zuständige Verwaltungsgericht. Es legte dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) deshalb entsprechende Fragen vor.

Der EuGH geht in seinem Urteil zunächst auf den Einwand ein, das Verfahren sei unzulässig, weil es um einen rein österreichischen, also innerstaatlichen Rechtsstreit gehe. Er räumt ein, dass der Rechtsstreit keinen grenzüberschreitenden Bezug hat, stellt aber auch fest, dass die umstrittene Regelung Wirkungen entfaltet, die sich nicht auf Österreich beschränken. Es sei nämlich nicht ausgeschlossen ist, dass sie auch auf Angehörige anderer Mitgliedsstaaten Anwendung findet, die sich in Österreich niederlassen wollen, um dort eine Apotheke zu betreiben.

In der Sache bestätigt der EuGH das Recht der Mitgliedsstaaten, ein System der vorherigen Genehmigung für die Niederlassung neuer Leistungserbringer wie der Apotheken vorzusehen. Allerdings muss ein solches System unerlässlich sein, um eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens zu schließen oder um Doppelversorgungen zu vermeiden.

Es müsse eine Gesundheitsversorgung gewährleisten, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt. Dem entspricht die starre österreichische Regelung für den "Bedarf" nicht, weil sie es den zuständigen nationalen Behörden nicht ausreichend erlaubt, örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Deshalb verstößt sie gegen das in den Verträgen garantierte Niederlassungsrecht.

Ein Genehmigungssystem, das Ausnahmen von der Niederlassungsfreiheit vorsieht, auf objektiven, im Voraus bekannten und nicht diskriminierenden Kriterien beruht, ist hingegen mit dem Unionsrecht vereinbar.

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Urteil des EuGH vom 13.2.2014 in der Rechtssache C-367/12

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