Subventionen sollten sinnvoller eingesetzt werden und nicht den Wettbewerb verzerren, fordert die EU-Kommission. Sie will die EU-Beihilfevorschriften künftig schneller durchsetzen und sich auf schwerwiegende Verstöße konzentrieren. Die Konsultation zur Reform des Beihilfeverfahrens ist eröffnet.
Die EU-Kommission hat die Konsultation zur Reform des Beihilfeverfahrens eröffnet. Bis zum 5. Oktober können Stellungnahmen zu den Reformvorschlägen der Kommission eingereicht werden. Durch das Beihilfeverfahren kontrolliert die Kommission, ob durch staatliche Subventionen und Begünstigungen der Wettbewerb verzerrt und so der Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigt wird.
Die Kommission will das Beihilfesystem durch die Reform vereinfachen und präzisieren. Um die Kontrolle der staatlichen Beihilfen zu erleichtern, hatte die Kommission am 8. Mai 2012 eine Reform des Verfahrens beschlossen. Die Änderungen sollen unter anderem dazu führen, dass die Kommission Beschwerden priorisieren kann. Sie will sich künftig also auf besonders schwere Fälle der Wettbewerbsverzerrung konzentrieren.
Außerdem will die Wettbewerbsbehörde der EU-Kommission neue Instrumente nutzen, um schneller an Informationen von den Marktteilnehmern zu kommen. Das soll helfen, um die Verfahren schneller abzuschließen. Die Kommission will sich zudem das Recht einräumen lassen, "in Bereichen, in denen erhebliche Wettbewerbsverzerrungen das Funktionieren des Binnenmarkts zu beeinträchtigen drohen", mehr Untersuchungen auf eigene Initiative einzuleiten.
Die derzeit geltenden Vorschriften für Beihilfeverfahren wurden 1999 festgelegt. Wollen Mitgliedstaaten bestimmte Unternehmen mit staatlichen Mitteln unterstützen, so müssen sie das grundsätzlich bei der Kommission vorher anmelden. Sie können Fördermittel erst dann gewähren, wenn die Kommission ihre Pläne genehmigt hat.
ayh
Links
Kommission: Konsultation zur Reform der Beihilfeverfahren gestartet (13. Juli 2012)
Kommission: Wichtige Reformen zur Modernisierung der Beihilfenkontrolle eingeleitet (8. Mai 2012)

