3 Dezember 2010 Reinforced Financial Control Requirements of EU Funds
29 November 2010 Simulation Europäisches Parlament 2010
24 November 2010 European Disaster Preparedness Management
Zur Übersicht Luxemburg: EuGH-Vorabentscheidung zur Schadensersatzhöhe bei Verlust von Fluggepäck
Das auch in der Europäischen Union geltende Übereinkommen von Montreal aus dem Jahr 1999 regelt u.a. die Ersatzansprüche von Flugpassagieren bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung ihres Fluggepäcks. Die Haftung der Fluglinie ist in diesen Fällen grundsätzlich auf 1000 sog. Sonderziehungsrechte (im vorliegenden Fall entspricht das ca. 1100 Euro) beschränkt. Vor einem spanischen Gericht klagt ein Flugpassagier gegen die Fluggesellschaft Clickair auf Schadensersatz in Höhe von 3200 Euro, weil sein aufgegebener Koffer auf dem Flug von Barcelona nach Porto verloren gegangen ist. Der Schaden belaufe sich auf 2700 Euro für den Koffer, hinzu kämen 500 Euro an ideellem Schaden. Das spanische Gericht möchte nun vom Gerichtshof wissen, ob die Grenze von 1000 Sonderziehungsrechten jeweils getrennt für den reinen Sachschaden und den ideellen Schaden gilt, oder ob es sich um die Höchstgrenze für den insgesamt zu ersetzenden Schaden handelt. Mehr Informationen finden Sie auf den Seiten des EuGH.
Luxemburg: EuGH-Vorabentscheidung zu staatlichem Wett- und Spielmonopol in NRW
Die Winner Wetten GmbH verfügt seit Anfang Juni 2005 über ein Geschäftslokal in Bergheim, in dem sie vor allem Oddsetwetten (Buchmacherwetten) für ein maltesisches Unternehmen vermittelte. Ende Juni 2005 untersagte die Stadt Bergheim ihr die weitere Durchführung von Sportwetten, deren Veranstalter nicht über eine entsprechende Genehmigung des Landes Nordrhein-Westfalen verfügen. Das mit der Klage von Winner Wetten gegen dieses Verbot befasste Verwaltungsgericht Köln hat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung in Bezug auf die Vereinbarkeit dieses Verbots mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr ersucht. Es weist darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 2. August 2006 entschieden habe, dass das nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit darstelle, da es an einem rechtlichen Rahmen fehle, der sicherstelle, dass die Ziele der Begrenzung der Spielleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht wirksam verfolgt würden. Mehr Informationen finden Sie auf den Seiten des EuGH
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