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Wahlen und Macht


Das Bild ging um die Welt. Ungarns Staatschef Laszlo Solyom auf dem Rückweg von der slowakischen Grenze. Der EU-Nachbar hatte ihm den Einlass verwehrt. Foto: dpa.

Das Bild ging um die Welt. Ungarns Staatschef Laszlo Solyom auf dem Rückweg von der slowakischen Grenze. Der EU-Nachbar hatte ihm den Einlass verwehrt. Foto: dpa.

Aktuell - Donnerstag 24 Juni 2010 - Wahlen und Macht

Streit zwischen Ungarn und Slowakei

Einreiseverbot für Ungarns Präsident - EU nicht zuständig

Privatpersonen haben in der EU das Recht auf Freizügigkeit. Für Staatsoberhäupter ist dagegen das Völkerrecht maßgeblich. Mit dieser Argumentation zieht sich die EU-Kommission aus der Äffare um das slowakische Einreiseverbot für Ungarns Präsidenten.

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Im Streit zwischen Ungarn und der Slowakei um ein slowakisches Einreiseverbot für Ungarns Staatspräsident László Sólyom sieht die EU-Kommission keinen Fall für den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dies geht aus einer Opens external link in new windowMitteilung der Kommission über eine offizielle Stellungnahme zu einer ungarischen Klage gegen die Slowakei hervor.

Ungeachtet dessen teilte das Außenministerium in Budapest mit, den Streit vor dem EuGH fortsetzen zu wollen. Es müsse geklärt werden, ob das Recht auf Bewegungsfreiheit für alle EU-Bürger gelte, oder ob Würdenträger wie Staatspräsidenten davon ausgenommen seien. Nun wird der EuGH entscheiden müssen, ob er die Klage annimmt.

Sólyom war am 21. August des vergangenen Jahres von den slowakischen Behörden die Einreise in den Grenzort Komárno verweigert worden, wo die ungarische Minderheit in der Slowakei eine Statue des ungarischen Königs Stefan I. enthüllte (Opens external link in new windowEurActiv.de vom 23. August 2010).

Die ungarische Regierung beschwerte sich daraufhin bei der EU-Kommission zunächst inoffiziell, die Slowakei habe gegen das Recht auf Freizügigkeit verstoßen. Die Kommission lehnte die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens ab, weil der Staatsbesuch eines Präsidenten nicht dem EU-Recht unterliege, sondern allein die Mitgliedstaaten für die bilateralen Beziehungen zuständig seien.

Ungarn hatte daraufhin einen förmlichen Antrag an die Kommission auf Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gestellt. Damit wurde die Kommission zu einer offiziellen Stellungnahme gezwungen. In dieser Stellungnahme heißt es, das Recht auf Freizügigkeit beziehe sich ausschließlich auf den Bürger als "private Person". Für Staatsoberhäupter sei das Völkerrecht maßgeblich. Die Organe der EU seien nicht befugt, das Völkerrecht zu ändern.

dpa

EU-Kommission: Opens external link in new windowMit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 259 AEUV – Beschwerde Ungarns gegen die Slowakei (24. Juni 2010)

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