Das Paradoxe am europäischen Arbeitsmarkt
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Die Richter hinter den Glasfassaden des Bundearbeitsgerichts in Erfurt gehen davon aus, dass der weite Spielraum der öffentlichen Arbeitgeber mit Zeitverträgen gegen europäisches Recht verstößt (Foto: BAG)
Aktuell - Donnerstag 4 November 2010 - Unternehmen und Arbeit
Zehn Jahre Arbeit beim selben öffentlichen Arbeitgeber, aber mit insgesamt 13 Arbeitsverträgen: Der Trend zu solchen „Kettenverträgen“ soll gestoppt werden. Frank Stöhr, Chef der dbb tarifunion, erwartet, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese „Kettenverträge“ im öffentlichen Dienst bald für unzulässig erklärt.
Nicht alle Mitarbeiter im öffentlichen Dienst in Deutschland sind unbefristet beschäftigt: Mehr als 360.000 Arbeitnehmer haben Zeitverträge. Anders als in der Privatwirtschaft sind bis dato im deutschen Staatsdienst mehrfach aufeinanderfolgende Befristungen von Arbeitsverträgen aus haushaltsrechtlichen Gründen möglich. Dies gründet insbesondere auf einer Ausnahmeregelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Tatsächlich hat es in den vergangenen Jahren eine starke Zunahme von Zeitverträgen im öffentlichen Dienst gegeben. Betroffen sind vorwiegend Frauen, was nach Stöhrs Einschätzung einen Verstoß gegen europäisches Antidiskriminierungsrecht darstellen könnte.
Arbeitsverträge auch im öffentlichen Dienst befristen zu können, sei nicht nur vertretbar, sondern in bestimmten Fällen geboten, sagte Frank Stöhr in einer Stellungnahme am Donnerstag. Schließlich gebe es zeitlich begrenzte Projekte, für die zeitlich befristet Personal benötigt werde. Das gelte etwa für den universitären Forschungsbereich. Insbesondere seien Zeitverträge wichtig, um Vertretungen für Mitarbeiter in Kindererziehungszeiten zu ermöglichen.
Diese begründeten Ausnahmen allein rechtfertigten jedoch nicht die stete Zunahme solcher Arbeitsverhältnisse. „Das beachtliche Anwachsen von befristeten Verträgen ist nicht mehr durch befristete Aufgaben und Vertretungen zu erklären“, so Stöhr.
Zunehmend würden Aufgaben, die eigentlich dauerhafter Art seien, in befristete Arbeitsverträge aufgespalten. Dies geschehe unter Rückgriff auf jene Gesetzesklausel, die finanzielle beziehungsweise haushaltsrechtliche Gründe gelten lässt.
Öffentliche Hand weit entfernt von Vorbildfunktion
„Die öffentliche Hand sollte arbeitsrechtlich eine Vorbildfunktion haben“, meinte Stöhr, der zudem einen Verstoß gegen die europäische Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sieht.
Diese im europäischen Sozialen Dialog getroffene Vereinbarung sieht vor, dass auf nationaler Ebene Maßnahmen gegen Kettenverträge ergriffen werden sollen.
Hintergrund der bevorstehenden EuGH-Entscheidung ist unter anderem ein Vorlageverfahren (
Az.: 7 AZR 485/09), das vom Bundesarbeitsgericht (BAG) in Gang gesetzt worden ist. Ähnlich gelagerte Fälle sind dem EuGH auch vom Landesarbeitsgericht Köln vorgelegt worden.
Das
Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass der weite Spielraum der öffentlichen Arbeitgeber in Bund, Ländern und Gemeinden, Arbeitsverträge aus finanziellen Gründen zu befristen, gegen europäisches Recht verstößt. Der EuGH soll dies nun im Wege einer Vorabentscheidung klären.
Nach Auffassung der Bundesarbeitsrichter verstößt die Tatsache, dass Unternehmen in der Privatwirtschaft weniger Freiheit in der Gestaltung ihrer Arbeitsverträge im Vergleich zum öffentlichen Dienst haben, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Geklagt hatte eine nordrhein-westfälische Justizangestellte, die innerhalb von zehn Jahren 13 Arbeitsverträge mit ein und demselben öffentlichen Arbeitgeber hatte.
Die EuGH-Entscheidung kann dazu führen, dass zahlreiche befristete Verträge im öffentlichen Dienst in unbefristete umgewandelt werden. „Dies würde zur Stabilität des öffentlichen Dienstes beitragen“, betonte Stöhr. Mit der EuGH-Entscheidung ist im Frühjahr 2011 zu rechnen.
Red.
Links
Artikel:
Staat muss um befristete Verträge fürchten (FAZ.net)

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