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Unternehmen und Arbeit


Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen (FuE) können die Innovationsfähigkeit von Unternehmen verbessern. Die EU-Kommission will sicherstellen, dass diese positive Auswirkungen auf die Verbraucher haben. Foto: dpa

Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen (FuE) können die Innovationsfähigkeit von Unternehmen verbessern. Die EU-Kommission will sicherstellen, dass diese positive Auswirkungen auf die Verbraucher haben. Foto: dpa

Aktuell - Donnerstag 2 September 2010 - Unternehmen und Arbeit

CEP-Analyse zu Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen

EU-Verordnung für FuE-Vereinbarungen

Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE), von denen sich die Kommission wettbewerbsfördernde Wirkungen verspricht, sollen als wettbewerbsrechtlich unbedenklich gelten. Sie werden daher vom Kartellverbot freigestellt. Experten vom Centrum für Europäische Politik (CEP) meinen, dass die von der Kommission hierbei vorgesehenen Freistellungsvoraussetzungen den Wettbewerb vor übermäßigen Einschränkungen schützen.

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Die Autoren:


Matthias Kullas und Dr. Jessica Koch sind wissenschaftliche Referenten am Centrum für Europäische Politik (CEP) in Freiburg. Das CEP ist der europapolitische Think-Tank der Stiftung Ordnungspolitik. Es versteht sich als ein Kompetenzzentrum zur Recherche, Analyse und Bewertung von EU-Politik. Die Analysen des CEP beruhen auf den Grundsätzen einer freiheitlichen und marktwirtschaftlichen Ordnung. Die vollständige Studie finden Sie Opens external link in new windowhier.



FuE-Vereinbarungen sind horizontale Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Sie können die teilweise Auslagerung von FuE-Tätigkeiten, die Zusammenarbeit bei FuE sowie die gemeinsame Vermarktung von zusammen entwickelten Erzeugnissen vorsehen. Dadurch können sie die Effizienz steigern, Kosten senken, den Ideen- und Erfahrungsaustausch intensivieren und mithin die Entwicklung von Produkten und Techniken fördern.

Bei "horizontalen Vereinbarungen" handelt es sich um Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen der gleichen Wertschöpfungsstufe über die Herstellung oder den Vertrieb von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen. Horizontale Vereinbarungen, die Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb der EU bezwecken oder bewirken, sind grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise können sie von diesem Ver- bot freigestellt werden, wenn sie die Warenerzeugung oder -verteilung verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt fördern und sich günstig für Verbraucher auswirken.

Die Neufassung der Gruppenfreistellungsverordnung zu Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (FuE-GVO) soll die am 31. Dezember 2010 auslaufende Verordnung in aktualisierter Form ersetzen. Ziel der FuE-GVO ist es, Vereinbarungen zu definieren, die vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen und Verhaltensweisen freigestellt werden, weil ihre positiven Auswirkungen überwiegen.

Freistellungsvoraussetzungen und Marktanteilsschwelle


Die Freistellung vom Kartellverbot setzt voraus, dass jeder Partei Zugang zum Know-how der anderen Partei gewährt wird, sofern dieses Know-how für die Verwertung der FuE-Ergebnisse unerlässlich ist und nur gemeinsame FuE-Arbeiten vorgesehen sind.

Ferner darf der gemeinsame Anteil konkurrierender Parteien an den sachlich und räumlich relevanten Märkten für die Produkte, Technologien und Verfahren, die durch die Vertragsprodukte oder -verfahren „verbessert oder ersetzt“ werden sollen, nicht über 25 Prozent liegen.

"Kernbeschränkungen" einer Freistellung


Die Freistellung gilt grundsätzlich nicht für FuE-Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar bezwecken ("Kernbeschränkung"), das Gebiet oder die Kundengruppe zu beschränken, in das oder an die die einzelnen Parteien die Vertragsprodukte passiv verkaufen oder Lizenzen erteilen dürfen. "Passiver Verkauf" bedeutet die Erledigung unaufgeforderter Bestellungen einzelner Kunden, d. h. das Liefern von Waren an bzw. das Erbringen von Dienstleistungen für solche Kunden.

Außerdem gilt die Freistellung nicht für FuE-Vereinbarungen, die bezwecken, den aktiven Verkauf in Gebieten oder an Kunden zu verbieten oder zu beschränken, es sei denn, die Ge- biete sind einer der Parteien für die Verwertung ausschließlich zugewiesen, wobei an der Verwertung der FuE-Ergebnisse jede Partei "in gewissem Umfang" beteiligt sein muss.

Ökonomische Folgenabschätzung


FuE-Vereinbarungen können die Innovationsfähigkeit der beteiligten Unternehmen und mithin deren Wettbewerbsfähigkeit verbessern. Dies gilt insbesondere, wenn die Parteien Fähigkeiten in die Zusammenarbeit einbringen, die einander ergänzen. Dies kann dazu führen, dass ein neues Produkt oder ein neuer Prozess schneller und kostengünstiger entwickelt wird. Auch der Imitationswettbewerb kann durch FuE-Vereinbarungen intensiviert werden. So können Nachahmer durch FuE-Kooperationen in die Lage versetzt werden, die Position eines marktbeherrschenden Unternehmens anzugreifen.

Den positiven Auswirkungen müssen jedoch potenzielle Nachteile einer solchen Ausnahme gegenübergestellt werden. Insbesondere bei FuE-Vereinbarungen zwischen Unternehmen mit ähnlicher FuE-Ausrichtung besteht die Gefahr, dass die Forschungsintensität abnimmt. Dies kann dazu führen, dass weniger oder schlechtere Produktinnovationen auf dem Markt kommen. Es ist darüber hinaus möglich, dass FuE-Vereinbarungen den Wettbewerb und die Produktvielfalt auch auf dem Absatzmarkt einschränken. Dies ist möglich, wenn Wettbewerber, die eine FuE-Kooperation mit gemeinsamem Vertrieb vereinbaren, auch ohne diese Vereinbarung das neue Produkt entwickelt hätten. Ferner besteht die Möglichkeit, dass Preis- oder Mengenabsprachen sowie die Aufteilung von Märkten den Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen reduzieren.

Das Vorgehen der Kommission, Freistellungsvoraussetzungen, Kernbeschränkungen und eine Marktanteilsschwelle zu definieren, um sicherzustellen, dass FuE-Vereinbarungen positive Auswirkungen für die Verbraucher haben, ist zweckmäßig. Die Freistellungsvoraussetzungen schützen den Wettbewerb vor übermäßigen Einschränkungen. Sie stellen insbesondere sicher, dass Unternehmen, die keine gemeinsame Verwertung vereinbart haben, auf den Absatzmärkten als Wettbewerber agieren. Zu begrüßen ist auch die Neuerung, dass Unternehmen vor Beginn der FuE-Vereinbarung relevante Rechte des geistigen Eigentums offenlegen müssen. Andernfalls könnte eine Partei ex-post von der Verwertung ausgeschlossen werden, da sie nicht über die notwendigen Patente bzw. Lizenzen verfügt.

Kernbeschränkungen sind sachgerecht


Auch die Kernbeschränkungen sind sachgerecht. Sie stellen sicher, dass FuE-Vereinbarungen auf das notwendige Minimum beschränkt werden und mithin der Wettbewerb nur so wenig wie möglich durch die beteiligten Unternehmen eingeschränkt werden kann. Insbesondere die Ausweitungen des Verbots, Passivverkäufe zu beschränken, das nun auch Kundengruppen umfasst, und des Verbots, den aktiven Vertrieb in Gebiete zu beschränken, die keiner Partei zugewiesen sind, sind zu begrüßen.

Die Definition einer Marktanteilsschwelle ist angemessen, da wettbewerbs- und innovationsbeschränkende Auswirkungen umso wahrscheinlicher sind, je höher der Marktanteil der beteiligten Unternehmen ist. Die bisherige und auch zukünftige Marktanteilsschwelle von 25 Prozent stellt einen sachgerechten Kompromiss dar. Denn sie liegt unter der Grenze für vertikale Vereinbarungen (30 Prozent) und über der Schwelle für Spezialisierungsvereinbarungen (20 Prozent). Es ist sachgerecht, dass die Kommission Forderungen, die Marktanteilsschwellen zu vereinheitlichen, nicht folgt: Vertikale Vereinbarungen sind Absprachen zwischen nicht miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen. Ihr wettbewerbsbeschränkendes Potenzial ist daher geringer als das einer horizontalen Vereinbarung.

Auch die im Vergleich zu Spezialisierungsvereinbarungen um 5 Prozentpunkte höhere Marktanteilsschwelle ist sachgerecht. So ist zum Zeitpunkt einer FuE-Vereinbarung meist noch nicht klar, wie hoch die Nachfrage nach dem zu entwickelnden Produkt sein wird. Unternehmen können sich somit im Rahmen von FuE-Vereinbarungen nicht so leicht über Preise oder Vertriebsaktivitäten absprechen wie im Rahmen von Spezialisierungsvereinbarungen.

Zusammenfassung der Bewertung


FuE-Vereinbarungen können die Innovationsfähigkeit der beteiligten Unternehmen verbessern, aber auch den Wettbewerb und die Produktvielfalt einschränken. Das Vorgehen der Kommission, Freistellungsvoraussetzungen, Kernbeschränkungen und eine Marktanteilsschwelle zu definieren, um sicherzustellen, dass FuE-Vereinbarungen positive Auswirkungen für die Verbraucher haben, ist zweckmäßig: Die Freistellungsvoraussetzungen, insbesondere die Pflicht für alle Parteien relevante Rechte des geistigen Eigentums offenzulegen, schützen den Wettbewerb vor übermäßigen Einschränkungen.

Dasselbe gilt für die Kernbeschränkungen, insbesondere die Ausweitungen der Verbote, Passivverkäufe und den aktiven Vertrieb zu beschränken. Die bisherige und auch zukünftige Marktanteilsschwelle von 25 Prozent ist ein sachgerechter Kompromiss.

Links / Dokumente


CEP: Opens external link in new windowWebsite

CEP: Opens external link in new windowKurzanalyse - GVO für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen (30. August 2010)

EurActiv.de: Opens external link in new windowEU-Verordnung für Spezialisierungs-Vereinbarungen (10. August 2010)

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