ESM-Vertrag unterzeichnet
Die Euro-Länder haben den Vertrag über den dauerhaften Euro-Rettungsschirm ESM unterzeichn...
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Die Eurozone stand Anfang Mai am Abgrund. Mit einem Multi-Milliarden-Rettungsschirm beruhigten Europas Regierungen die Märkte. Verstößt die deutsche Beteiligung gegen das Grundgesetz? Foto: ER.
Aktuell - Freitag 3 September 2010 - Finanzen und Wachstum
Der Jurist und Ökonom Markus Kerber klagt in Karlsruhe gegen den Euro-Rettungsschirm. Die Maßnahme verstoße gegen den EU-Vertrag und das Grundgesetz. Sie hätte einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag bedurft, argumentiert Kerber im Interview mit EurActiv.de. Kerber kritisiert EFSF-Chef Klaus Regling und die "Fremdherrschaft der Brüsseler Bürokratie".
ZUR PERSON
Markus Kerber lehrt als Professor für Öffentliche Finanzwirtschaft und Wirtschaftspolitik an der Technischen Universität Berlin. Der Rechtswissenschaftler und Ökonom legte gemeinsam mit der
Europolis-Gruppe Verfassungsbeschwerden gegen den Lissabon-Vertrag, die Griechenlandhilfen und zuletzt gegen den Euro-Rettungsschirm ein.
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EurActiv.de: Mit dem Euro-Rettungsschirm scheinen die Staats- und Regierungschefs ein Auseinanderbrechen der Eurozone gerade noch verhindert zu haben. Warum klagen Sie gegen Deutschlands Beteiligung an der Notmaßnahme?
KERBER: Mit dem Euro-Rettungsschirm wird eklatant gegen das Grundgesetz verstoßen. Die EU-Verordnung
407/2010 sowie der deutsche Umsetzungsakt in Gestalt des "General-Ermächtigungsgesetzes" machen aus der Stabilitätsgemeinschaft eine Transferunion. Deutschland verpfändet fast 70 Prozent der Steuereinkünfte des Bundes, um eine Währungsunion zu retten, die an ihrer Peripherie – also Portugal, Irland, Spanien – abbröckelt.
EurActiv.de: Die Eurostaaten organisieren den Rettungsschirm mit der Zweckgesellschaft
EFSF in Luxemburg. Juristen der EU-Kommission wie auch der Mitgliedsstaaten sehen in der Konstruktion keinen Bruch des EU-Vertrags. Die EFSF scheint "juristisch" einwandfrei zu sein. Wo sehen Sie den Rechtsbruch?
KERBER: Dass der juristische Dienst der Europäischen Kommission einen Rechtsbruch billigt, spricht für sich. Denn die Gründung der EFSF ist weder mit Europarecht noch mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar. Nicht nur für die Verordnung 407/2010, sondern auch für die Gründung der EFSF fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Die intergouvernementale
Vereinbarung zur Gründung der Zweckgesellschaft verstößt gegen das Verbot exzessiver Defizite gemäß
Art. 126 AEUV, gegen das Bail-out-Verbot gemäß
Art. 125 AEUV und gegen das Verbot der Kreditfazilitäten gemäß
Art. 123 AEUV.
Nicht nur der Wortlaut, sondern auch das Telos dieser Vorschriften zielen darauf, fiskalisches Fehlverhalten eines Mitgliedes der Eurozone eben nicht auf Dritte oder gar die Union abzuwälzen, sondern dem betreffenden Mitgliedsstaat selbst aufzubürden. Wenn die in Art. 123 bis 125 AEUV gewollte ausdrückliche Beschränkung von Gemeinschaft und Mitgliedsländern auf die eigenen Schulden und damit der Ausschluss jeglicher Übernahme der Schulden von Finanznotstandsstaaten der Eurozone glaubwürdig sein soll, muss die Bestimmung streng ausgelegt werden.
Die Verbotsnorm des Art. 125 AEUV gilt somit nicht nur für die Union in toto, sondern auch für die einzelnen Mitgliedstaaten und sie verbietet, die Übernahme von Garantien genau so wie das Einstehen für Verbindlichkeiten.
EurActiv.de: Inwiefern verstößt die Zweckgesellschaft gegen deutsches Recht?
KERBER: Auf der Ebene des deutschen Rechts verstößt die EFSF-Gründung verfassungsrechtlich insbesondere gegen
Art. 115 Abs. 1 des Grundgesetzes, da weder die Haftungsverhältnisse sowie der modus operandi, noch die Zeitdauer beziehungsweise die Zweckverknüpfung in dem von Art. 115 geforderten Maße bestimmt sind.
Zugleich sind die grundgesetzlichen Anforderungen des
Art. 23 Abs. 1 nicht erfüllt worden. Diese – vom französischen Europaminister Pierre Lellouche zutreffend erkannte – Änderung der vertraglichen Grundlagen der Währungsunion hätte einer Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages bedurft. Die Umsetzung des "Eurorettungsschirms" in einem Eilverfahren unter Missachtung parlamentarischer Mitwirkungsrechte – wie beispielsweise
Art. 23 Abs. 2, 3 GG sowie
Art. 352 AEUV –, die de-facto-Neukonstituierung der EU-Verträge sowie die unkontrollierbare Übertragung von substantiellen Befugnissen, die auf Initiative von Frankreichs Präsident Nicolas Sarkozy betrieben worden sind, verletzen das Recht des Einzelnen auf demokratische Teilhabe und den von
Art. 88 S. 2 GG in Verbindung mit den Bestimmungen zur Währungsunion ausgestalteten Inhalt des Geldeigentums.
Schließlich agierte die Europäische Zentralbank mit dem praktizierten Ankauf von Staatsanleihen in Höhe von 60 Milliarden Euro entgegen dem vorrangigen Ziel der Preisstabilität und der in
Art. 88 S. 2 GG ausdrücklich geforderten Unabhängigkeit.
EurActiv.de: Sie argumentieren, die EFSF diene den Eurozonen-Regierungen nicht dazu, den Euro zu retten, sondern verfolge primär den Zweck, die Haushaltssanierung in den Mittelmeerstaaten zu verzögern und systemrelevante Banken zu sanieren. Welche Belege haben Sie für diese Theorie?
KERBER: Der tatsächliche Zweck, das heißt die Verzögerung der Haushaltssanierung der Mittelmeerstaaten sowie die Sanierung systemrelevanter Banken, wird offenbar, wenn man sich vor Augen führt, dass die Banken – darunter insbesondere die deutschen und französischen Banken – in den Finanznotstandsstaaten mit hohen Risiken engagiert sind. Berücksichtigt man ferner, dass den Banken mittels des Hilfsprogramms der Europäischen Zentralbank eine unbedingte Abnahme von Staatsanleihen zur Refinanzierung garantiert wird, dann muss man konstatieren, dass diese in zweierlei Hinsicht von dem Eurorettungsschirm profitieren. Auf den eigentlichen Zweck hat auch bereits Herr Rehn hingewiesen. Seiner Ansicht nach könne man den "Euro-Rettungsschirm" auch zum "Auffangen von Banken" einsetzen.
EurActiv.de: Welche Chancen räumen Sie Ihrer Verfassungsbeschwerde ein? Hat die jüngste Entscheidung der Karlsruher Richter (
"Mangold / Honeywell") eine Signalwirkung?
KERBER: Die Komplexität und die Unbestimmtheit der Maßnahmen, die Schnelligkeit der parlamentarischen Beratungen, die Ungewissheit der damit für den Bürger verbundenen Rechtseinbußen und nicht zuletzt die Tatsache, dass die Entscheidungsträger – wie es vor Kurzem auch der ehemalige Verfassungsrichter Prof. Böckenförde treffend formuliert hat - nach dem Motto "Not kennt kein Gebot" gehandelt haben, rechtfertigen nicht nur die Annahme, sondern sprechen auch gegen eine Abweisung.
Die Verletzung von Postulaten, die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung – insbesondere in der Maastricht- und Lissabon-Entscheidung sowie dem Euro-Beschluss aufgestellt worden sind, nimmt das Bundesverfassungsgericht in die Verantwortung. Aus der Verzahnung zwischen Europäischem Recht und deutschem Verfassungsrecht folgt für das Bundesverfassungsgericht bei der Auslegung der Vertragsbestimmungen zur Währungsunion eine Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Daran ändert auch der jüngste Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2010 nichts. Schließlich ist die Vorlagepflicht gemäß
Art. 267 Abs. 3 AEUV auch für das Bundesverfassungsgericht verpflichtend.
EurActiv.de: Der Chef des Europäischen Rettungsfonds (EFSF), Klaus Regling, sieht im Rettungsschirm eine Erfolgsgeschichte. Der Kurs des Euro sei gestiegen, die Märkte hätten sich beruhigt. "Nur wenige spekulieren noch darauf, dass das Eurogebiet auseinander brechen könnte", sagt Regling (
EurActiv.de vom 30. August 2010). War das Paket unabhängig von rechtlichen Bedenken nicht eine alternativlose Maßnahme, um den Euro zu retten?
KERBER: Die Ernennung von Herrn Regling zum Vorstandsvorsitzenden der EFSF berechtigt zu größtem Erstaunen, wenn man seinen Lebenslauf näher studiert. Herr Regling war als ehemaliger Generaldirektor der Kommission für die Applikation des Stabilitätspaktes ab dem Eintritt Griechenlands verantwortlich und trägt somit die Verantwortung für die Unterlassungen, insbesondere beim Monitoring Griechenlands.
Seine freiberufliche Tätigkeit für die Beratungsgesellschaft KR Economics - also die privatwirtschaftliche Nutzung der im Rahmen der Kommissionszeit gewonnenen Erfahrungen – und sein Tätigwerden als Aufsichtsrat für den Futures Fund Winton Hedge Fund werfen zudem gegebenenfalls die Frage nach Interessenkonflikten auf.
EurActiv.de: Sollte die EFSF jemals Staaten helfen müssen, könnte sie dabei Gewinne erzielen - indem sie selbst Geld für rund 2 Prozent Zinsen bezieht und für rund 5 Prozent als Kredit vergibt. Warum fürchten Sie einen Schaden für den deutschen Steuerzahler?
KERBER: Die Höhe des Zins sagt nichts über das Ausfallrisiko aus. Bereits jetzt wird eingeräumt, dass die Kredite an Griechenland nicht in toto zurückgezahlt werden. Was ist ein "Rettungsschirm" wert, der zu 40 Prozent aus solvenzgefährdeten Garanten wie zum Beispiel Irland oder Portugal besteht?
EurActiv.de: Die EFSF ist auf drei Jahre begrenzt worden. Warum befürchten Sie trotzdem eine dauerhafte Transferunion?
KERBER: Die in
§ 1 Abs. 1 Satz 4 "General-Ermächtigungsgesetz" angegebene Beschränkung, dass die Gewährleistungen nach Satz 1 nur bis zum 30. Juni 2013 übernommen werden sollen, ist allein in der deutschen Umsetzungsgesetzgebung aufgeführt. In der EU-Verordnung 407/2010 wird kein Ablaufdatum festgelegt. Die Verordnung gilt daher, bis sie außer Kraft gesetzt wird. Der ehemalige Kommissionspräsident Romano Prodi hat diese Regelung in der Financial Times vom 21. Mai 2010 bereits begrüßt. Gemäß Art. 9 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung übermittelt die Europäische Kommission sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und gegebenenfalls in weiteren sechsmonatigen Abständen einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung sowie den Fortbestand der außergewöhnlichen Umstände.
Von einer dreijährigen Begrenzung ist in der Verordnung keine Rede. Im Übrigen ist laut EFSF-Rahmenvertrag die Liquidation der Gesellschaft unter anderem an die vollständige Rückzahlung der Kredite geknüpft. Mit anderen Worten: Solange die Kredite nicht in toto beglichen sind, existiert die EFSF.
EurActiv.de: Sie haben bereits mehrmals gegen Schritte auf EU-Ebene geklagt, auch gegen den Lissabon-Vertrag. Sehen Sie die europäische Integration grundsätzlich auf dem falschen Weg?
KERBER: Nicht die Integration als solche ist fraglich, sondern ihre konkrete Ausgestaltung durch die Europäische Kommission wird immer fragwürdiger. Wenn Hoheitsrechte abgegeben werden, dann müssen die dazu legitimierenden Vorschriften eingehalten werden. Dies gilt umso mehr, wenn fundamentale Grundrechtspositionen, wie das Recht auf demokratische Teilhabe und das Geldeigentum als Zeichen der gelebten Freiheit betroffen sind.
Europa im Sinne der Gründer sollte ein Europa des Friedens und der wirtschaftlichen Freiheiten sein. Kollusiv begangener Vertragsbruch, Missachtung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung und eine unaufhörlich voranschreitende administrative Aufblähung des Brüsseler Gewaltenkonglomerats sind mit diesen Zielsetzungen indessen nicht in Einklang zu bringen.
EurActiv.de: Welchen Weg würden Sie sich für die EU wünschen?
KERBER: Der Europäischen Union kann man nur wünschen, dass sie endlich ein Bürgerprojekt wird und sich von der Fremdherrschaft der Brüsseler Bürokratie emanzipiert. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass die demokratische Legitimation besser wird und nicht fortschreitend abnimmt. Kompetenzübertragungen müssen Hand in Hand mit Stärkung der demokratischen Teilhabe des Einzelnen gehen.
Interview:
Alexander Wragge
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Dokumente
Rat:
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Rat:
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European Financial Stability Facility / EFSF:
Internetseite
Finanzministerium:
European Financial Stability Facility (EFSF)- Rahmenvertrag (7. Juni 2010)
Bundestag:
Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus. Drucksache 17/1685 "(11. Mai 2010)
BVerfG:
Mangold-Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Kompetenzüberschreitung dar (26. August 2010)
BVerfG:
"Lissabon"-Urteil (30. Juni 2009)
Familienunternehmer:
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Europolis:
Ergänzende Ausführungen zur Verfassungsbeschwerde gegen die Griechenland-Hilfen und den Euro-Rettungsschirm (18. August 2010)
Perter Gauweiler:
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CEP:
Euro-Rettungsschirm bricht EU-Recht und deutsches Verfassungsrecht. Studie. Von Dr. Thiemo-Marcell Jeck . (5. Juli 2010)
Hans-Böckler-Stiftung:
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