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Finanzen und Wachstum


Was passiert jetzt mit der Euro-Eule? Foto:dpa

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Aktuell - Dienstag 18 September 2012 - Finanzen und Wachstum

Analyse von SWP

Grünes Licht für den ESM - und nun?

Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Haftungsobergrenze des ESM mindert seine Wirkkraft. Zur Bewältigung der Krise aber reichen Finanzhilfen ohnehin nicht aus, meint Ognian Hishow von der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) und analysiert, welch weitreichender Reformen es bedarf.

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Der Autor


Dr. Oec. Ognian Hishow ist wissenschaftlicher Mitarbeiter der SWP-Forschungsgruppe EU-Integration. Seine Arbeitsschwerpunkte sind u.a. Wirtschaftsreformen in der EU-15, Wirtschaftsintegration der EU-Beitrittsländer und Euroeinführung in den neuen Mitgliedsländern.

Die SWP berät Bundestag und Bundesregierung in allen Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik. Dieser Artikel erschien auf der SWP-Homepage in der Rubrik "Öffnet externen Link in neuem FensterKurz gesagt" und wurde EurActiv.de zur Verfügung gestellt.

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Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Ratifizierung des ESM-Vertrags durch Deutschland freigegeben hat, sieht sich die Börse im Aufwind, Staaten mit Haushaltsdefiziten atmen auf, und die Befürworter eines vereinten Europas feiern einen Sieg. Der ESM wird die Nachfolge des temporären Schutzschirms ESFM/EFSF antreten, um – so die Vorstellung – auf Dauer sicherzustellen, dass kein Mitglied des Euroraumes insolvent geht.

Die Karlsruher Richter haben an einigen wesentlichen Punkten des ESM-Vertrags Verbesserungen gefordert. Insbesondere die Haftungsgrenze für Deutschland dürfe nicht ohne Zustimmung des Parlamentes angehoben werden, so die Richter. Laut derzeitigem Vertrag nämlich besteht die Gefahr, dass sie in Kombination mit einer sogenannten Nachschusspflicht erweitert wird. Gleiches könnte eintreten, wenn das begebene Kapital nicht zum Nennwert, sondern zum Ausgabekurs berechnet wird, der, so die Kritik, vom ESM-Management angehoben werden kann.

Es geht nicht nur um Juristerei

 

Die Karlsruher Entscheidung ist keineswegs nur "Juristerei", tangiert sie doch die Funktionsfähigkeit des ESM als solche. Schließlich wurde er aufgestellt, um zur Lösung der Verschuldungskrise beizutragen.

Der ESM ist eine europäische Finanzorganisation, die über wenig eigenes Geld verfügt. Dem liegt die Idee zugrunde, dass sie sich aufgrund der guten Kreditbonität der Mitgliedsstaaten Mittel auf den internationalen Kapitalmärkten beschafft, die sie – bis zu einer Höhe von 500 Milliarden Euro – an überschuldete Partner weiterleitet.

Nur kann die Beleihungskapazität des ESM schnell erschöpft sein. Durch den Vorgänger EFSM/EFSF und im Rahmen des ersten Griechenland-Pakets wurden insgesamt mehr als 500 Milliarden Euro zugesagt. Die Beleihungskapazität des ESM wäre in einer vergleichbaren Situation – theoretisch – bereits ausgeschöpft (tatsächlich liegen die geflossenen Beträge des ESM-Vorgängers etwas darunter, da die Staaten zunächst Auflagen erfüllen müssen).

Große Bittsteller könnten den ESM an seine Grenzen bringen

 

Was geschähe nun, wenn der spanische Staat und Italien unter solchen Bedingungen unter den ESM-Schirm schlüpfen wollten?

Zum einen würde sich die verfügbare Beleihungssumme verringern. Ein Beispiel aus der Praxis des EFSM/EFSF belegt das: Die ursprüngliche Garantiesumme, mit der die Fazilität an den Start ging, nämlich 780 Milliarden Euro, wurde etwas später mit den Hilfsprogrammen für Irland, Portugal und Griechenland um die Anteile dieser Länder auf 726 Milliarden verkleinert.

Wären Italien und Spanien nun dazu gestoßen, wäre die verfügbare Kreditsumme auf unter 500 Milliarden Euro gesunken.

Zum anderen würden, wenn in einer solchen Situation die Nachschusspflicht zum Tragen käme, die Lasten weiter zuungunsten der finanziell noch halbwegs gesunden Mitgliedsstaaten umverteilt. Ein größer gewordener Schuldendienst müsste aus einer kleiner gewordenen Wirtschaftskraft heraus geleistet werden.

Die "Feuerkraft der Bazooka" schwindet


Vor diesem Hintergrund ist eine Haftungsobergrenze, wie von den Verfassungsrichtern eingefordert, ein sinnvoller Schutz vor einer finanziellen Überlastung der gesunden Partner. Zugleich konterkariert sie die eigentliche Aufgabe des ESM, indem sie für ein krasses Ungleichgewicht zwischen erforderlichen und verfügbaren Beträgen sorgt: die "Feuerkraft der Bazooka" schwindet.

Die Tatsache, dass beide Schirme – der temporäre und der permanente – noch eine Weile parallel laufen sollen, ändert an der Arithmetik der finanziellen Leistungsfähigkeit des Euroraumes nichts.

Es kann daher bezweifelt werden, dass der ESM allein, ebenso wenig wie sein Vorgänger, den überschuldeten Mitgliedsstaaten helfen kann. Der EFSM/EFSF konnte nur so lange Finanzhilfen bereitstellen, wie es sich bei den klammen Staaten um relativ kleine Volkswirtschaften mit einer summarischen Staatsschuld von weniger als zehn Prozent der Wirtschaftsleistung bzw. der Schuldensumme des Eurogebiets handelte. Ebenso wenig wird der ESM angesichts der Haftungsgrenze in der Lage sein, die notwendigen Finanzhilfen bereitzustellen, wenn größere Volkswirtschaften Hilfe benötigen.

Zugleich muss die Erwartung, dass Finanzhilfen aus gemeinschaftlichen Töpfen Wunder wirken, gedämpft werden. Es gibt keine Gewähr, dass eine Überschuldung mit neuen Schulden, die sich zu den alten addieren, überwunden werden kann. In Ländern mit strukturellen Problemen, konkret Griechenland und Portugal, haben die bereits gewährten Hilfen nicht die erforderliche Wirkung gezeigt.

Länder wie Irland, die vor der Krise weder an einer Überschuldung noch an einem schwachen Wachstum gelitten haben, dürften von der Unterstützung durch den Rettungsschirm hingegen profitieren.

Der ESM ist eine notwendige Voraussetzung, um die Krise langfristig zu überwinden; die hinreichende Bedingung aber ist eine Haushaltskonsolidierung, mehr Wachstum durch Reformen und – wohl oder übel – eine Erleichterung des Schuldendienstes für die betroffenen Staaten.

Der Preis dürfte eine tiefe Rezession und die Verschlechterung der sozialen Lage in den betroffenen Gesellschaften und EU-weit sein. Das vermag der ESM – ob mit oder ohne Haftungsbeschränkung – nicht zu verhindern.

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