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Digitale Agenda


Neelie Kroes, für die Digitale Agenda zuständige EU-Kommissarin, will die Nutzer von Roamingdiensten im EU-Ausland vor überhöhten Preisen schützen und den Wettbewerb zwischen den Mobilfunkunternehmen stimulieren.  Foto: EC

Neelie Kroes, für die Digitale Agenda zuständige EU-Kommissarin, will die Nutzer von Roamingdiensten im EU-Ausland vor überhöhten Preisen schützen und den Wettbewerb zwischen den Mobilfunkunternehmen stimulieren. Foto: EC

Aktuell - Montag 29 August 2011 - Digitale Agenda

CEP-Analyse zum EU-weiten Roaming

Roaming-Preisobergrenzen: "ungeeignet und unverhältnismäßig"

Die Kommission legt neue Preisobergrenzen für Anrufe, SMS und Datendienste im EU-Ausland vor. Diese sollen in den kommenden Jahren schrittweise sinken. Das Centrum für Europäische Politik (CEP) meint: Ordnungspolitisch sind die Preisobergrenzen nicht zu rechtfertigen. Die EU verfüge außerdem nicht über die erforderliche Regelungskompetenz.

Die Autoren


Anne-Kathrin Baran und Philipp Eckhardt sind wissenschaftliche Referenten am Centrum für Europäische Politik (CEP) in Freiburg. Das CEP ist der europapolitische Think-Tank der Stiftung Ordnungspolitik. Es versteht sich als ein Kompetenzzentrum zur Recherche, Analyse und Bewertung von EU-Politik. Die Analysen des CEP beruhen auf den Grundsätzen einer freiheitlichen und marktwirtschaftlichen Ordnung. Die vollständige Studie finden Sie Öffnet externen Link in neuem Fensterhier.
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Der Roamingmarkt weist nach Ansicht der EU-Kommission (Öffnet externen Link in neuem FensterVerordnungsvorschlag KOM(2011) 402) "einzigartige Merkmale" auf, sodass "außergewöhnliche Maßnahmen" außerhalb des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation "gerechtfertigt sind".

Die Verordnung regelt den getrennten Verkauf von Roamingdiensten durch einen anderen inländischen Diensteanbieter als den Hauptanbieter, die Bedingungen für den Zugang zu Mobilfunknetzen für andere inländische Diensteanbieter sowie die zulässigen Höchstentgelte für Roamingdienste sowohl auf Vorleistungsebene (zwischen Netzbetreiber und Diensteanbieter) als auch auf Endkundenebene (zwischen Diensteanbieter und -nutzer).

Roamingnutzer sollen bei Reisen innerhalb der EU keine "überhöhten" Preise bezahlen müssen. Ihr Vorschlag soll ein "reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes" sowie ein "hohes Verbraucherschutzniveau" gewährleisten, Wettbewerb und Transparenz am Markt fördern sowie Anreize für Innovation und Produktauswahl setzen.

Öffnung der Mobilfunknetze


Alle Diensteanbieter erhalten Zugang zu den Netzen der Mobilfunknetzbetreiber in anderen EU-Staaten, wenn dies für diese "zumutbar" ist. Dies soll den Wettbewerb stimulieren, der bislang "nur wenig" entstanden ist.

Wechselrecht für Mobilfunknutzer


Ab 1. Juli 2014 können Mobilfunknutzer für Roamingdienste "jederzeit" von ihrem Diensteanbieter zu einem anderen inländischen Anbieter wechseln. Alle Diensteanbieter müssen ihre Roamingnutzer über diese Möglichkeit informieren. Der Wechsel ist unentgeltlich und muss innerhalb von fünf Arbeitstagen abgewickelt werden. Der Nutzer behält seine Telefonnummer auch bei der Nutzung der Roamingdienste anderer Anbieter.

Pflichten zur Preisinformation


Vor der Nutzung von Roamingdiensten müssen die Anbieter die Mobilfunknutzer erneut und unentgeltlich über die Roamingentgelte informieren, und zwar über die Telefon- und SMS-Entgelte per SMS-Nachricht bei Einreise in einen anderen Mitgliedstaat, über die Entgelte für Datendienste "in geeigneter Form" per SMS-Nachricht, E-Mail oder Pop-up-Fenster am Computer zu Beginn der Nutzung.

Zusätzlicher Schutz bei Datendiensten


Die Nutzer können für Datendienste Höchstbeträge in Euro oder maximale Datenvolumina festlegen, die
ohne ihre Zustimmung nicht überschritten werden dürfen.

Geltungsdauer der Verordnung


Die Verordnung gilt bis zum 30. Juni 2022. Die derzeitige Roaming-Verordnung, die am 30. Juni 2012 außer Kraft tritt, wird aufgehoben.

Ordnungspolitische Beurteilung

Die hohen Preise sind per se noch kein hinreichender Grund für die Festsetzung von Preisobergrenzen. Diese sind nur dann gerechtfertigt, wenn erstens ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen und zum Nachteil des Nachfragers ausnutzen und wenn zweitens der Markteintritt für neue Marktteilnehmer nicht möglich ist. Beträchtliche Marktmacht kann allerdings zumindest auf den Endkundenmärkten für Roamingdienste nicht festgestellt werden. Auf diesem ist eine Vielzahl von konkurrierenden Unternehmen aktiv, so dass die Voraussetzungen für Wettbewerb auf der Anbieterseite vorliegen.

Die hohen Roamingpreise sind vielmehr auf mangelndes Preisbewusstsein der Mobilfunknutzer zurückzuführen. Diese machen sich bei der Anbieter- und bei der Tarifwahl wenig Gedanken über die verlangten Roamingentgelte. Hohe Preise nehmen sie hin, statt aktiv nach Anbietern mit niedrigeren Entgelten zu suchen. Es gibt daher keine ordnungspolitische Rechtfertigung für Preisobergrenzen.

Die Preisobergrenzen sind außerdem in ihrer Höhe inkonsistent. So muss ein Diensteanbieter 2011 und 2012 ein höheres Vorleistungsentgelt an den ausländischen Netzbetreiber abführen (18 Cent bzw. 14 Cent), als er bei eingehenden Anrufen als Endkundenentgelt in Rechnung stellen darf (11 Cent), sofern er sich nicht mit dem ausländischen Netzbetreiber nicht auf einen geringeren Preis einigen kann. Die EU zwingt Mobilfunkunternehmen dadurch Verluste auf.

Die Pflicht zur Gewährung des Netzzugangs für konkurrierende Diensteanbieter – auch solche ohne eigenes Netz – kann Markteintritte von Unternehmen, die bisher nicht auf dem Roamingmarkt aktiv sind, befördern und damit den Wettbewerb auf diesem Markt stärken. Ferner kann sie einen Beitrag zu sinkenden Preisen für Roamingdienste leisten. Auch die Pflicht des Netzbetreibers, bei Grenzübertritt über die Preise für SMS, Anrufe und Datendienste aufzuklären, ist ordnungspolitisch sinnvoll. Sie kann das Bewusstsein der Nutzer für die geforderten Preise stärken. Auch die Deckelung der Kosten seines akkumulierten Datenvolumens kann die Preissensibilität erhöhen. Beide Maßnahmen können die Bereitschaft zum Wechsel erhöhen und somit zu mehr Wettbewerb und sinkenden Preisen beitragen.

Juristische Bewertung


Als Folge der bereits seit Jahren bestehenden Preisobergrenzen findet allerdings selbst nach Einschätzung der Kommission bisher kaum Wettbewerb statt. Deshalb mögen Preisobergrenzen zwar zu geringeren Preisen führen, stellen aber kein geeignetes Mittel zur Wettbewerbsförderung dar. Damit ist das Mittel der Preisregulierung zur Erreichung des Ziels, wirksamen Wettbewerb herzustellen, nicht geeignet. Folglich verstößt die Regulierung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Zusammenfassung der Bewertung


Die hohen Roamingpreise sind nicht auf Marktmacht, sondern auf mangelndes Preisbewusstsein der Mobilfunknutzer zurückzuführen. Es gibt daher keine ordnungspolitische Rechtfertigung für Preisobergrenzen. Zudem können Preisobergrenzen das angestrebte Ziel, Wettbewerb herzustellen, nicht erreichen, sind also ungeeignet und damit unverhältnismäßig. Auch verfügt die EU nicht über die erforderliche Regelungskompetenz. Die geplanten Preisobergrenzen sind inkonsistent und zwingen so Mobilfunkunternehmen unter Umständen dadurch Verluste auf. Die Pflicht zur pauschalen Gewährung des Netzzugangs für konkurrierende Diensteanbieter – auch solche ohne eigenes Netz – stärkt den Wettbewerb auf dem Roamingmarkt. Auch die Pflicht des Netzbetreibers, bei Grenzübertritt über die Preise für SMS, Anrufe und Datendienste aufzuklären, kann das Bewusstsein der Nutzer für die geforderten Preise stärken und dadurch den Wettbewerb befördern.

Links


Dokumente

CEP: Öffnet externen Link in neuem FensterEU-weites Roaming (29. August 2011)

EU-Kommission: Öffnet externen Link in neuem FensterVorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (6. Juli 2011)

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