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Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner

Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner "gebrauchten" Lizenzen nicht widersetzen. Foto: sredinger / pixelio.de

Aktuell - Dienstag 31 Juli 2012 - Digitale Agenda

EuGH-Urteilsanalyse von Otmar Philipp

Der Handel mit gebrauchter Software und der "Erschöpfungsgrundsatz"

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Verkäufer eines Computerprogramms sich dem Weiterverkauf einer Lizenz nicht widersetzen kann. Der EU-Rechtsexperte Otmar Philipp analysiert für EurActiv.de das Urteil.

Der Autor

Dr. Otmar Philipp war langjähriger Mitarbeiter im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und beobachtet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit mehr als dreißig Jahren. Für EurActiv.de analysiert er aktuelle Urteile.
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Am gleichen Tag, an dem das EU-Parlament in Straßburg über das ACTA-Abkommen debattierte, Öffnet externen Link in neuem Fensterverkündete der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) eine wichtige Entscheidung zum Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen. Der Rechtsschutz von Computerprogrammen wurde in der EU erstmals im Mai 1991 in der Richtlinie 91/250/EWG geregelt. Im Mai 2009 wurde eine Neufassung als Richtlinie 2009/24 veröffentlicht. Danach "schützen die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst". Der Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen.

Das deutsche Unternehmen UsedSoft hatte sich darauf spezialisiert, mit Lizenzen zu handeln, die Kunden der Firma Oracle legal erworben hatten. Von diesen Kunden erwarb UsedSoft die Lizenzen und stellte sie seinen eigenen Kunden zur Verfügung. Diese wiederum luden die vom ersten Kunden "gebrauchte Lizenz" unmittelbar von der Internetseite von Oracle herunter. Oracle verklagte UsedSoft wegen dieser Praxis vor den deutschen Gerichten, weil es seine Urheberrechte verletzt sah. Das Landgericht München I gab der Klage statt, die Berufung von UsedSoft blieb vergeblich. So kam der Streit zum Bundesgerichtshof, der dem EuGH die für seine Entscheidung wichtigen Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorlegte. Wegen der Bedeutung des Falles nahmen auch Irland, Frankreich, Spanien und Italien Stellung.

Nach der Richtlinie 2009/24 erschöpft sich das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie in der Union mit dem Erstverkauf dieser Kopie durch den Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung. Der Rechtsinhaber, der eine Kopie in einem Mitgliedstaat der Union vermarktet hat, hat also keine Möglichkeit mehr, sich auf sein Verwertungsmonopol zu berufen, um sich dem Weiterverkauf der Kopie zu widersetzen. Oracle machte allerdings geltend, dieser in der Richtlinie vorgesehene "Erschöpfungsgrundsatz" sei nicht auf Nutzungslizenzen für aus dem Internet heruntergeladene Computerprogramme anwendbar, sondern gelte nur für Programme auf Datenträgern (CD-ROM oder DVD).

Dem widerspricht der EuGH in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 (Rechtssache C-128/11). Wenn der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden eine – körperliche oder nichtkörperliche – Kopie zur Verfügung stellt, und schließt er gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie erhält, so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht.

Durch ein solches Geschäft wird das Eigentum an dieser Kopie übertragen. Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen. Allerdings muss der ursprüngliche Erwerber einer Programmkopie, an der das Verbreitungsrecht des Erwerbers erschöpft ist, die auf seinen Computer heruntergeladene Kopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar machen. Würde er sie weiterhin nutzen, verstieße dies nämlich gegen das ausschließliche Recht des Urheberrechtsinhabers auf Vervielfältigung seines Computerprogramms.

Jeder spätere Erwerber einer Kopie, für die das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers erloschen ist, ist ein rechtmäßiger Erwerber. Er kann also die ihm vom Ersterwerber verkaufte Kopie auf seinen Computer herunterladen. Dieses Herunterladen ist als Vervielfältigung eines Computerprogramms anzusehen, die für die bestimmungsgemäße Nutzung dieses Programms durch den neuen Erwerber erforderlich ist.


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